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§ 8 ExternenPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Mündliche Prüfung Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabsc

Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen (ExternenPVO) Vom 15. Februar 2008 § 8 Mündliche Prüfung

(1)Die mündliche Prüfung für den Hauptschulabschluss umfasst drei Prüfungen nach Wahl des Prüflings aus den Fachbereichen
  1. a)Biologie, Chemie, Physik, Technik/Informatik
  2. b)Geographie, Geschichte, Wirtschaft/Politik, wobei beide Fachbereiche belegt sein müssen. Die Prüfung in der ersten Fremdsprache nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ersetzt eine der mündlichen Prüfungen. Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich jeweils eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern mit Ausnahme der ersten Fremdsprache ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist oder der Prüfling dies beantragt.
(2)Die mündliche Prüfung für den Realschulabschluss umfasst 1. zwei Prüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie 2. drei Prüfungen nach Wahl des Prüflings aus den Fachbereichen
  1. a)Biologie, Chemie, Physik und Technik/Informatik
  2. b)Geographie, Geschichte, Wirtschaft/Politik, wobei beide Fachbereiche belegt sein müssen.
(3)An Stelle der mündlichen Prüfung in einem der Prüfungsfächer nach Absatz 2 Nr. 2 kann ein fächerübergreifend bearbeitetes Thema präsentiert werden. Das Thema ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu genehmigen.
(4)Religion kann zusätzlich gewählt werden.
(5)Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizont werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern erstellt und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung zur Bestätigung vorgelegt.
(6)Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit 3 bis 5 Prüflingen durchgeführt. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind 15 Minuten vorzusehen.
(7)Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen.
(8)Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest.
(9)Bei Zustimmung der zu Prüfenden kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu drei Personen, die als Lehrkraft an einer Schule oder in einem Vorbereitungskurs tätig sind oder sich auf die Externenprüfung vorbereiten, gestatten, als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 ExternenPVO, vom 18.06.2014, gültig ab 01.08.2014 bis 30.07.2018 § 8 ExternenPVO, vom 15.02.2008, gültig ab 01.08.2008 bis 30.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF.Schl.-H. 2008, 109 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EE5NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=H%2FRSchulNSchPrV_SH_!_8

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