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§ 10 ExternenPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Er

Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen (ExternenPVO) Vom 15. Februar 2008 § 10 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen

(1)Erkrankt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.
(2)Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat kann aus wichtigen privaten und beruflichen Gründen beantragen, dass die Externenprüfung unterbrochen wird. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3)Prüfungsteile, die wegen Krankheit oder anderen wichtigen von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannten Gründen versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(4)Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend" bewertet.
(5)Behindert eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Prüfungskandidatin oder einen Prüfungskandidat, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet.
(6)Bei Ausschluss minderjähriger Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31 SchulG sind auch die Eltern volljähriger Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu benachrichtigen. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 ExternenPVO, vom 27.05.2013, gültig ab 31.07.2013 bis 31.07.2014 § 10 ExternenPVO, vom 13.04.2010, gültig ab 01.05.2010 bis 30.07.2013 § 10 ExternenPVO, vom 15.02.2008, gültig ab 01.08.2008 bis 30.04.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF.Schl.-H. 2008, 109 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EE5NN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=H%2FRSchulNSchPrV_SH_!_10

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