← Deutschland

§ 2 PrüfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfungen Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht

Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht (Prüfverordnung - PrüfVO) 1) Vom 10. November 2009 § 2 Prüfungen

(1)Folgende technische Anlagen und Einrichtungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung, vor einer Wiederinbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre durch Prüfsachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  4. selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
  5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen.
(2)Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die Prüfungen nach Absatz 1 zu veranlassen. Sie oder er hat für die Prüfungen die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen.
(3)Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und die Mängelbeseitigung der oder dem Prüfsachverständigen mitzuteilen. Werden die Mängel nicht unverzüglich beseitigt, hat die oder der Prüfsachverständige dies der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4)Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden sowie Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 PrüfVO, vom 21.11.2014, gültig ab 31.12.2014 bis 30.12.2019 Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
  2. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom
  3. November 2006 (ABl. L 363 vom
  4. Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 736 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EE7NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauPr%C3%BCfV_SH_!_2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.