Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) Vom 21. November 2008 § 6 Anerkennungsverfahren
(1)Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde, soweit Rechtsvorschriften keine andere Behörde oder Stelle für die Anerkennung bestimmen (anerkennende Stelle).
(2)Im Antrag auf Anerkennung, der an die anerkennende Stelle zu richten ist, muss angegeben sein,
- für welchen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
- ob und wie oft sich die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere
- die Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie,
- ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- je eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
- der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der oder das nicht älter als drei Monate sein soll,
- Angaben zum Geschäftssitz oder über etwaige Zweitniederlassungen,
- Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
- die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen. Die anerkennende Stelle kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
(2a)Die anerkennende Stelle bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- die in Satz 5 genannte Frist,
- die verfügbaren Rechtsbehelfe,
- die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
- im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die anerkennende Stelle kann die Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.
(3)Die anerkennende Stelle veröffentlicht nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen mit Namen, Adresse, Fachrichtung und Dauer der Anerkennung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit sowie der Prüfsachverständigen und schreibt diese fort. Die Listen werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.
(4)Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz in ein anderes Land, hat sie oder er dies der anerkennenden Stelle anzuzeigen. Diese übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der anerkennenden Stelle des Landes, in dem die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen neuen Niederlassungsort begründen will.
(5)Beantragt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die oder der Prüfsachverständige eine Anerkennung für eine Niederlassung in Schleswig-Holstein, findet kein neues Prüfungsverfahren statt, wenn sie oder er in dem anderen Land vergleichbare Zulassungsvoraussetzungen erfüllen musste. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 PPVO, vom 14.06.2016, gültig ab 01.07.2016 bis 31.12.2018 § 6 PPVO, vom 15.11.2009, gültig ab 04.12.2009 bis 30.12.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 705 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EE8NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauStPr%C3%BCfIngV_SH_!_6