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PPVO Landesnorm Schleswig-Holstein Anzusetzende Höhe für den umbauten Raum Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Stands

Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) Vom 21. November 2008 Anzusetzende Höhe für den umbauten Raum Als Höhe ist anzusetzen: 1. Bei allseitig umschlossenen und überdeckten baulichen Anlagen oder Teilen derselben

  1. a)bei Flächen im Untergeschoss: der Abstand zwischen der Unterfläche der den Fußboden tragenden Konstruktion und der Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses. Fundamente, Kiesanlagen u. Ä. sowie besondere Baukonstruktionen bleiben unberücksichtigt;
  2. b)bei Flächen in normalen Geschossen: der Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses;
  3. c)bei Flächen in Geschossen, deren Decke zugleich Außenfläche oder Dachfläche ist (z. B. Geschoss unter einem Luftgeschoss, Dachgeschoss): der Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Oberfläche des Daches oder der Terrasse;
  4. d)bei Flächen in Geschossen, deren Unterfläche zugleich Außenfläche ist (z. B. Geschoss über einem Luftgeschoss): der Abstand zwischen dieser Unterfläche und der Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses. 2. Bei nicht allseitig in voller Höhe umschlossenen, jedoch überdeckten baulichen Anlagen oder Teilen derselben
  5. a)bei Flächen im untersten Geschoss, die durch ein allseitig umschlossenes Geschoss überdeckt sind (z. B. offene Eingangshalle eines nicht unterkellerten Bauwerks): der Abstand zwischen der Unterfläche der den Fußboden tragenden Konstruktion und der Unterfläche des darüber liegenden Geschosses. Fundamente, Kiesanlagen u. Ä. sowie besondere Baukonstruktionen bleiben unberücksichtigt;
  6. b)bei Flächen zwischen allseits umschlossenen und überdeckten Geschossen (z. B. offene Eingangshalle eines unterkellerten Bauwerks, Luftgeschoss): der lichte Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Unterfläche des darüber liegenden Geschosses;
  7. c)bei Flächen unter einem ebenfalls nicht allseitig umschlossenen Geschoss oder bei Flächen von Geschossen, deren Decke zugleich Außenfläche oder Dachfläche ist (z. B. Loggia, Außengang, offenes Geschoss eines Parkhauses, überdeckte Dachterrasse): der Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Oberfläche der Decke oder des Daches;
  8. d)bei Flächen von Geschossen unter einem nicht allseitig umschlossenen Geschoss, deren Unterfläche zugleich Außenfläche ist (z. B. unterster Außengang): der Abstand zwischen dieser Unterfläche und der Oberfläche des überdeckenden Bauteils;
  9. e)bei eingeschossigen Bauwerken oder Teilen derselben (z. B. Tankstelle, überdeckter Verbindungsgang, offene Pausenhalle): der Abstand zwischen der Unterfläche der den Fußboden tragenden Konstruktion und der Oberfläche des Daches. Fundamente, Kiesanlagen u. Ä. sowie besondere Baukonstruktionen bleiben unberücksichtigt. 3. Bei baulichen Anlagen, die von Bauteilen umschlossen, jedoch nicht überdeckt sind, oder Teilen derselben
  10. a)bei Flächen über einem Geschoss (z. B. Dachterrasse): der Abstand zwischen der Oberfläche dieses Geschosses und der Oberkante der umschließenden Bauteile;
  11. b)bei Flächen auskragender Bauteile: der Abstand zwischen der Unterfläche dieses Bauteils und der Oberkante der umschließenden Bauteile. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 705 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EE8NN00000000126 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauStPr%C3%BCfIngV_SH_Anzusetzende_H%C3%B6he_f%C3%BCr_den_umbauten_Raum

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.