Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) Vom 4. Juli 2011 § 7 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen, Wiederholung einer Jahrgangsstufe, Schrägversetzung
(1)Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluss von der Jahrgangsstufe 5 in die Jahrgangsstufe 6 auf. Am Ende der Jahrgangsstufe 5 können die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis in der Form eines Berichtszeugnisses erhalten; am Ende der Jahrgangsstufe 6 ist ihnen ein Notenzeugnis auszustellen.
(2)In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich. Die Wiederholung ist nur zum Schuljahreswechsel möglich. Sie ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3)Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel von Jahrgangsstufe 5 nach Jahrgangsstufe 6 prüfen, ob eine Schülerin oder ein Schüler der Regionalschule den Anforderungen der nächsten Jahrgangsstufe des Gymnasiums gerecht werden kann, und für diesen Fall eine Zuweisung zum Gymnasium aussprechen. Sofern die Jahrgangsstufen 5 und 6 nicht als gemeinsame Orientierungsstufe ausgestaltet sind, soll die Klassenkonferenz zum Schuljahreswechsel von Jahrgangsstufe 5 nach Jahrgangsstufe 6 ebenfalls prüfen, ob eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses den Anforderungen der nächsten Jahrgangsstufe des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses gerecht werden kann, und für diesen Fall eine Zuweisung zu diesem Bildungsgang aussprechen. In beiden Fällen ist ein Notenzeugnis zu erteilen. Die Zuweisung bedarf der Zustimmung der Eltern.
(4)Auf Antrag der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums in die Orientierungsstufe der Regionalschule oder in eine Gemeinschaftsschule aufgenommen werden. In diesem Falle ist ein Notenzeugnis zu erteilen. Die Aufnahme ist grundsätzlich nur zum Schuljahreswechsel möglich.
(5)Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 der Regionalschule erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann. Mit der Versetzungsentscheidung verbindet die Klassenkonferenz die Entscheidung über einen Wechsel des Bildungsgangs, bei einer gemeinsamen Orientierungsstufe mit der Entscheidung über die Zuordnung zu einem Bildungsgang. Die Nichtversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu übermitteln. Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der nächsten Jahrgangsstufe des Gymnasiums gerecht werden kann, spricht sie mit Zustimmung der Eltern eine Zuweisung zum Gymnasium aus.
(6)Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums, die oder der nicht in Jahrgangsstufe 7 ihrer oder seiner Schulart versetzt wird, ist in die Jahrgangsstufe 7 des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses der Regionalschule oder in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule schrägversetzt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBK. Schl.-H. 2011, 132 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EEBNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OrStufV_SH_!_7