Landesverordnung über die Meldung des Tierbestandes und die Beiträge zum Tierseuchenfonds Vom 12. März 2008 § 1
(1)Der für die Erfassung der Tierbestände maßgebende Stichtag ist der
- November
- Der Beitragszeitraum beginnt mit dem Stichtag.
(2)Zu einem Bestand im Sinne dieser Verordnung gehören unabhängig von den Eigentumsverhältnissen alle Tiere einer Art, die eine Einheit bilden, insbesondere die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden. Tiere, die am Stichtag gehandelt werden, sind bei dem Bestand zu erfassen, der sie am Stichtag zuletzt aufnimmt.
(3)Nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) zugelassene Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen sowie Viehausstellungen und Viehmärkte zählen nicht zu den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern im Sinne dieser Verordnung.
(4)Die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer sind verpflichtet, dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds -, Postfach 71 51, 24171 Kiel, bis zum 18. November 2012 ihren Namen, ihre Anschrift sowie die Anzahl der Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen, die sie am Stichtag in ihrem Bestand in Schleswig- Holstein halten, zu melden. Die Meldung zum Stichtag erfolgt auf den vom Tierseuchenfonds ausgegebenen Meldeunterlagen. Hat eine Tierbesitzerin oder ein Tierbesitzer zum Stichtag keine Meldeunterlagen erhalten, so hat sie oder er diese rechtzeitig beim Tierseuchenfonds anzufordern.
(5)Wird die Tierhaltung einer meldepflichtigen Tierart nach dem Stichtag begonnen oder aufgegeben, sind die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer verpflichtet, dies unverzüglich dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - schriftlich mitzuteilen. Bei Beginn der Tierhaltung haben sie ihren Namen, ihre Anschrift und die Anzahl der von ihnen in Schleswig-Holstein gehaltenen Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen zu melden.
(6)Erhöht sich im Beitragszeitraum die Anzahl der Tiere des gemeldeten Geflügel-, Schaf- oder Ziegenbestandes um mehr als zehn Prozent, sind die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer verpflichtet, unverzüglich die aktuelle Anzahl des Geflügels, der Schafe oder Ziegen dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - schriftlich nachzumelden. Dies gilt nicht, wenn die Erhöhung unter zehn Tieren, bei Geflügel unter 100 Tieren liegt. Erhöht sich die Anzahl der Tiere eines Schaf- oder Ziegenbestandes nach dem Stichtag ausschließlich durch Ablammungen, ist die Nachmeldung der aktuellen Anzahl Schafe oder Ziegen unverzüglich nach Abschluss der Lammperiode ausreichend.
(7)Die Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 sind Grundlage für die Hebung der Beiträge zum Tierseuchenfonds. Für Tierbestandserhöhungen nach Absatz 6 werden Beiträge nacherhoben.
(8)Wird keine Meldung zum Stichtag abgegeben, erfolgt die Erhebung der Beiträge nach dem bisher beim Tierseuchenfonds verzeichneten Tierbestand in der für die jeweilige Tierart höchsten Beitragsklasse.
(9)Wird nachträglich festgestellt, dass der tatsächlich gehaltene Tierbestand gegenüber den Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 oder der Erhebung nach Absatz 8 größer war, werden die Beiträge in der für die jeweilige Tierart höchsten Beitragsklasse nacherhoben. § 69 Abs. 3 und 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 TierBestMeldV SH 2008, vom 26.11.2013, gültig ab 28.12.2013 bis 26.02.2015 § 1 TierBestMeldV SH 2008, vom 10.10.2012, gültig ab 26.10.2012 bis 25.04.2013 § 1 TierBestMeldV SH 2008, vom 09.08.2011, gültig ab 30.09.2011 bis 25.10.2012 § 1 TierBestMeldV SH 2008, vom 13.07.2010, gültig ab 30.07.2010 bis 29.09.2011 § 1 TierBestMeldV SH 2008, vom 12.05.2009, gültig ab 29.05.2009 bis 29.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 142 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EEDNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TierBestMeldV_SH_!_1