Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 01. August 2008 § 3 Lehrveranstaltung
(1)Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Professorinnen und Professoren anzubieten und abzuhalten.
(2)Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die Sicherstellung des nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehenen Lehrangebots (erforderliches Lehrangebot). Sie oder er legt rechtzeitig zu Beginn eines Semesters unter Berücksichtigung der Rechte des Fachbereichskonvents fest, welche Lehrveranstaltungen für das erforderliche Lehrangebots durch wen zu erbringen sind. Es sind grundsätzlich nur die zu dem erforderlichen Lehrangebot gehörenden Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung anrechenbar. Nicht zu dem erforderlichen Lehrangebot gehörende Lehrveranstaltungen werden im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan bei der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung erst berücksichtigt, wenn die zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots vorgesehenen Lehrveranstaltungen durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden.
(3)Das Dekanat kann mit Zustimmung des Präsidiums bis zu 5 % der Lehrkapazität aus besetzten Stellen des Fachbereichs für Weiterbildungsangebote vorsehen. Im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen im Bereich der Weiterbildung sind auf die Lehrverpflichtung anrechenbar.
(4)Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, die Gegenstand des Studienplans sind, sowie an Fachhochschulen Unterricht in Form von Praktika werden auf die Lehrverpflichtung mit dem Faktor 1,0 angerechnet. Für Übungen gilt dies nur, soweit nicht in Absatz 5 etwas anderes bestimmt ist. Lehrveranstaltungen an Graduiertenschulen und im Rahmen von Doktorandenprogrammen werden im Umfang von max. 10% der Lehrverpflichtung angerechnet.
(5)Die nicht unter Absatz 4 fallenden Lehrveranstaltungen, insbesondere Einzelunterricht in dem Fach Musik und künstlerischer Einzelunterricht, werden mit dem Faktor 0,5 oder, soweit bei ihnen nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung von Studierenden nicht erforderlich ist oder sie im wesentlichen in einer Aufsicht besteht, mit dem Faktor 0,3 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Einzelunterricht und Gruppenunterricht an der Musikhochschule Lübeck werden mit dem Faktor 1,0, künstlerischer Gruppenunterricht an anderen Hochschulen sowie praktische Übungen im Fach Sport werden mit dem Faktor 0,67 angerechnet. Für die Umrechnung nach Absatz 8 wird das Ganztagspraktikum mit höchstens achtmal, das Halbtagspraktikum mit höchstens viermal 45 Minuten als Lehrangebot je Tag berücksichtigt. Laborübungen, die nicht überwiegend oder nicht ausschließlich von der verantwortlichen Hochschullehrerin oder dem verantwortlichen Hochschullehrer vorbereitet und durchgeführt, sondern statt dessen von qualifiziertem, nicht wissenschaftlichem Personal unterstützt werden, sind mit dem Faktor 0,5 anzurechnen.
(6)Exkursionen werden mit dem Faktor 0,3 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Für die Umrechnung nach Absatz 8 werden höchstens zehnmal 45 Minuten, an der Musikhochschule Lübeck höchstens zehnmal 60 Minuten als Lehrangebot je Tag berücksichtigt.
(7)In besonderen Ausnahmefällen können überdurchschnittliche Belastungen durch Betreuungstätigkeiten für Abschlussarbeiten im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums, andere Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten bei einer Belastung von mehr als fünf Arbeiten pro Semester unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von 1. einer Lehrveranstaltungsstunde bei Professorinnen und Professoren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. zwei Lehrveranstaltungsstunden bei Professorinnen und Professoren nach § 6 angerechnet werden. Die Hochschulen regeln das Nähere.
(8)Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt werden, sind entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung umzurechnen. Dies gilt auch für Online-Studienangebote. Das Präsidium legt nach Anhörung des Senats hierzu in einer gesonderten Regelung für die an der Hochschule angebotenen Online-Studienangebote Umfang und Art der Veranstaltungen fest, die einer LVS entsprechen.
(9)Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Verordnung. Dieses gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen, soweit sie im Studienplan ausgewiesen sind.
(10)Wird eine Lehrveranstaltung von mindestens zwei Lehrpersonen durchgeführt, werden ihnen die Lehrveranstaltungsstunden entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit in den Fällen des Satzes 1 eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf die Anrechnung auf die Lehrveranstaltungsstunden aller beteiligten Lehrpersonen höchstens zweifach erfolgen und bei einer Lehrperson höchstens bis zu dreiviertel angerechnet werden.
(11)Lehrpersonen sollen so eingesetzt werden, dass ihre Belastung unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften 24 Lehrstunden in der Woche nicht übersteigt. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 LVVO, vom 01.08.2008, gültig ab 23.08.2008 bis 29.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2008, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF0NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulVerpflV_SH_!_3