Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 01. August 2008 § 4 Lehrverpflichtung an Universitäten
(1)Die Lehrverpflichtung beträgt für
- Professorinnen und Professoren 9 LVS,
- Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase (ersten 3 Jahre) 4 LVS,
- Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase (viertes bis sechstes Jahr) 6 LVS, soweit sie überwiegend mit Forschungsaufgaben in einer auf der Grundlage von Artikel 91 b GG vom Bund und von den Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtung beschäftigt sind 4 LVS, in begründeten Ausnahmen kann die Lehrverpflichtung in diesen Fällen für 1 Jahr auf 2 LVS reduziert werden,
- Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 9 LVS,
- Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit überwiegender Tätigkeit in der Lehre 16 LVS,
- Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben wird 4 LVS,
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS.
(2)Das Präsidium kann die Lehrverpflichtung von
- Professorinnen und Professoren abweichend von Absatz 1 Nr. 1 zwischen 6 und 12 LVS,
- Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abweichend von Absatz 1 Nr. 5 zwischen 12 und 20 LVS und
- Lehrkräften für besondere Aufgaben abweichend von Absatz 1 Nr. 7 zwischen 14 und 20 LVS festsetzen, soweit das Gesamtangebot der Lehreinheit innerhalb der jeweiligen Personalkategorie im Durchschnitt der Lehrkapazität aus den besetzten Stellen der Lehreinheit und der Lehrverpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1, 5 oder 7 entspricht. Ein Ausgleich entsprechend § 2 Abs. 2 erfolgt nicht.
(3)Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus Drittmitteln finanziert werden, unterliegen nicht der Lehrverpflichtung.
(4)Das Präsidium kann mit Zustimmung des Senats festlegen, nach welchen Kriterien bis zu 5 % der im Stellenplan der Hochschule ausgewiesenen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Lehrverpflichtung wahrzunehmen haben. Eine Anrechnung auf die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 8 Abs. 2 erfolgt nicht. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 LVVO, vom 23.08.2011, gültig ab 01.09.2011 bis 22.08.2013 § 4 LVVO, vom 01.08.2008, gültig ab 23.08.2008 bis 29.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2008, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF0NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulVerpflV_SH_!_4