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§ 4 LVVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Lehrverpflichtung an Universitäten Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflicht

Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 01. August 2008 § 4 Lehrverpflichtung an Universitäten

(1)Die Lehrverpflichtung beträgt für
  1. Professorinnen und Professoren 9 LVS,
  2. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase (ersten 3 Jahre) 4 LVS,
  3. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase (viertes bis sechstes Jahr) 6 LVS, soweit sie überwiegend mit Forschungsaufgaben in einer auf der Grundlage von Artikel 91 b GG vom Bund und von den Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtung beschäftigt sind 4 LVS, in begründeten Ausnahmen kann die Lehrverpflichtung in diesen Fällen für 1 Jahr auf 2 LVS reduziert werden,
  4. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 9 LVS,
  5. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit überwiegender Tätigkeit in der Lehre 16 LVS,
  6. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben wird 4 LVS,
  7. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS.
(2)Das Präsidium kann die Lehrverpflichtung von
  1. Professorinnen und Professoren abweichend von Absatz 1 Nr. 1 zwischen 6 und 12 LVS,
  2. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abweichend von Absatz 1 Nr. 5 zwischen 12 und 20 LVS und
  3. Lehrkräften für besondere Aufgaben abweichend von Absatz 1 Nr. 7 zwischen 14 und 20 LVS festsetzen, soweit das Gesamtangebot der Lehreinheit innerhalb der jeweiligen Personalkategorie im Durchschnitt der Lehrkapazität aus den besetzten Stellen der Lehreinheit und der Lehrverpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1, 5 oder 7 entspricht. Ein Ausgleich entsprechend § 2 Abs. 2 erfolgt nicht.
(3)Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus Drittmitteln finanziert werden, unterliegen nicht der Lehrverpflichtung.
(4)Das Präsidium kann mit Zustimmung des Senats festlegen, nach welchen Kriterien bis zu 5 % der im Stellenplan der Hochschule ausgewiesenen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Lehrverpflichtung wahrzunehmen haben. Eine Anrechnung auf die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 8 Abs. 2 erfolgt nicht. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 LVVO, vom 23.08.2011, gültig ab 01.09.2011 bis 22.08.2013 § 4 LVVO, vom 01.08.2008, gültig ab 23.08.2008 bis 29.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2008, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF0NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulVerpflV_SH_!_4

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