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§ 8 LVVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ermäßigung der Lehrverpflichtung Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtun

Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 01. August 2008 § 8 Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1)Das Präsidium der Hochschule kann auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtung ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach Satz 1 kann bei Universitäten und Fachhochschulen bis zu 6 % und bei Kunsthochschulen bis zu 4 % der Lehrverpflichtung aller besetzten Stellen für hauptamtliche Professorinnen und Professoren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betragen.
(2)Das Präsidium regelt mit Zustimmung des Senats, für welche Funktionen und Aufgaben nach Absatz 1 und in welchem Umfang die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Außerdem kann für Professorinnen und Professoren für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen insbesondere für die Selbstverwaltung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen oder Forschungsverbünde sowie die Leitung von Sonderforschungsbereichen oder anerkannten Excellenzclustern eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um bis zu 2 LVS vorgenommen werden. Eine Anrechnung auf Absatz 1 erfolgt nicht.
(3)An Fachhochschulen kann das Präsidium auf Antrag die Lehrverpflichtung über die Ermäßigung nach Absatz 1 hinaus für die Wahrnehmung von Forschung und Entwicklungsaufgaben sowie Aufgaben des Wissens- und Technologietransfers insgesamt im Umfang von 6 % der Lehrverpflichtung aller besetzten Stellen für hauptamtliche Professorinnen und Professoren nach § 6 Nr. 1 ermäßigen. Ermäßigung nach Absatz 1 und diesem Absatz können gegenseitig verrechnet werden.
(4)Neben den Ermäßigungen nach Absatz 3 kann das Präsidium einer Fachhochschule in begründeten Einzelfällen für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen insbesondere im Rahmen des Technologietransfers die Lehrverpflichtung einer Lehrperson insgesamt um bis zu 10 LVS ermäßigen, soweit im gleichen Umfang Lehraufträge erteilt werden, die aus Einnahmen von Drittmitteln für Forschungs- und Entwicklungsaufträge oder Projektdurchführung finanziert werden. Eigenmittel dürfen nicht zur Finanzierung der Lehraufträge herangezogen werden. Die zu vergebenden Lehraufträge müssen nicht an die Fachvertretung der frei gestellten Lehrperson gebunden sein.
(5)Die Ermäßigung nach den Absätzen 1, 3 und 4 dürfen für Professorinnen und Professoren nach § 6 Nr. 1 im Einzelfall 12 LVS nicht übersteigen.
(6)Für die Wahrnehmung der Aufgaben der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen kann das Präsidium auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigen. Der Gesamtumfang der Ermäßigung der Lehrverpflichtungen innerhalb einer Lehreinheit darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, die dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 LVVO, vom 23.08.2011, gültig ab 01.09.2011 bis 22.08.2013 § 8 LVVO, vom 13.12.2010, gültig ab 30.12.2010 bis 31.08.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2008, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF0NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulVerpflV_SH_!_8

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