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§ 8 LVVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ermäßigung der Lehrverpflichtung Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtun

Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 01. August 2008 § 8 Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1)Das Präsidium der Hochschule kann auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtung ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Das Präsidium regelt mit Zustimmung des Senats, für welche Funktionen und Aufgaben nach Satz 1 und in welchem Umfang die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Ermäßigungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben in der Krankenversorgung und Diagnostik wahrnehmen, werden nicht auf die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach Absatz 2 angerechnet.
(2)Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach Absatz 1 kann bei Universitäten und Fachhochschulen bis zu 6,5 %, bei Kunsthochschulen bis zu 4 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben in der Krankenversorgung und Diagnostik wahrnehmen, sind nicht einzubeziehen. Für vakante Stellen sind die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 6 und § 7 festgelegten Lehrverpflichtungen zugrunde zu legen. Vakante Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind mit 5 LVS zu veranschlagen.
(3)Durch das Präsidium kann über die Ermäßigung nach Absatz 1 hinaus für Professorinnen und Professoren für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen, insbesondere für die Selbstverwaltung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen oder Forschungsverbünde und für die Leitung von anerkannten oder beantragten Sonderforschungsbereichen oder Excellenzclustern, eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um bis zu 2 LVS vorgenommen werden. Eine Anrechnung auf Absatz 1 erfolgt nicht.
(4)An Fachhochschulen kann das Präsidium auf Antrag die Lehrverpflichtung über die Ermäßigung nach Absatz 1 hinaus für die Wahrnehmung von Forschung und Entwicklungsaufgaben sowie Aufgaben des Wissens- und Technologietransfers insgesamt im Umfang von 6 % der Lehrverpflichtung aller besetzten Stellen für hauptamtliche Professorinnen und Professoren nach § 6 Nr. 1 ermäßigen. Ermäßigungen nach Absatz 1 und diesem Absatz können gegenseitig verrechnet werden.
(5)Neben den Ermäßigungen nach Absatz 4 kann das Präsidium einer Fachhochschule in begründeten Einzelfällen für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen insbesondere im Rahmen des Technologietransfers die Lehrverpflichtung einer Lehrperson insgesamt um bis zu 10 LVS ermäßigen, soweit im gleichen Umfang Lehraufträge erteilt werden, die aus Einnahmen von Drittmitteln für Forschungs- und Entwicklungsaufträge oder Projektdurchführung finanziert werden. Eigenmittel dürfen nicht zur Finanzierung der Lehraufträge herangezogen werden. Die zu vergebenden Lehraufträge müssen nicht an die Fachvertretung der frei gestellten Lehrperson gebunden sein.
(6)Die Ermäßigungen nach den Absätzen 1, 4 und 5 dürfen für Professorinnen und Professoren nach § 6 Nr. 1 im Einzelfall 12 LVS nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, soweit die Hochschule nur eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten hat.
(7)Für die Wahrnehmung der Aufgaben der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen kann das Präsidium auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigen. Der Gesamtumfang der Ermäßigung der Lehrverpflichtungen innerhalb einer Lehreinheit darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, die dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 LVVO, vom 13.12.2010, gültig ab 30.12.2010 bis 31.08.2011 § 8 LVVO, vom 01.08.2008, gültig ab 23.08.2008 bis 29.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2008, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF0NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulVerpflV_SH_!_8

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