Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPVOFeu) Vom 16. November 2020 § 3 Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst
(1)In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr kann eingestellt werden, wer
- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
- den Anforderungen des Feuerwehrdienstes körperlich gewachsen ist,
- die Fahrerlaubnis Klasse B besitzt,
- das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen besitzt und
- die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllt. Angehörige hauptamtlicher Wachabteilungen brauchen nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 zu erfüllen, wenn sie in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgebildet werden.
(2)In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, 2. als Bildungsvoraussetzung
- a)mindestens den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, einen Hauptschulabschluss nachweist oder
- b)einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und 3. eine für den Feuerwehrdienst geeignete
- a)Gesellenprüfung gemäß § 31 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBI. I S. 1403), nachweist oder
- b)Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) nachweist oder
- c)Abschlussprüfung einer schulischen Ausbildung an einer Berufsfachschule, einem Berufskolleg, einer Fachakademie oder anderen beruflichen Schulen, soweit hiermit ein mittlerer Bildungsabschluss, ein Realschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand erreicht oder eine Berufsausbildung abgeschlossen wird, nachweist oder
- d)eine abgeschlossene Spezialausbildung nachweist, über deren Anerkennung die Dienstbehörde entscheidet.
(3)In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und
- die notwendigen fachlichen Kenntnisse in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung durch ein mindestens mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einem gleichwertigen Abschluss nachweist.
(4)In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und
- die notwendigen fachlichen Kenntnisse in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung durch ein mindestens mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 882 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF2NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwLbAPrV_SH_!_3