Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPVOFeu) Vom 16. November 2020 § 10 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen
(1)Das für Feuerwehrwesen zuständige Ministerium, Landesfeuerwehrschule, nimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt wahr, soweit sie den Grundausbildungslehrgang mit Grundausbildungsprüfung (§§ 18 bis 21), die Abschluss- und Laufbahnprüfung (§§ 22 bis 43) oder die Führungsausbildung (§§ 44 bis 55) für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr durchführt.
(2)Für die Abschluss- und Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (§§ 22 bis 43) kann nach Genehmigung der Landesfeuerwehrschule auch eine Ausbildungsbehörde die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahrnehmen.
(3)Das Prüfungsamt führt Prüfungen durch und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Für die Durchführung von Prüfungen bildet es eine Prüfungskommission. Diese führt die Bezeichnung „Prüfungskommission für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt, bei der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein“ oder „Prüfungskommission für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, bei der - Name der Ausbildungsbehörde -“. Die Mitglieder der Prüfungskommission und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. Ein Mitglied der Prüfungskommission, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
(4)Die Prüfungskommission soll aus fünf Mitgliedern bestehen und zwar
- der Leiterin oder dem Leiter der Landesfeuerwehrschule oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, als das den Vorsitz führende Mitglied,
- einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2 aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1,
- einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die oder der Führungsaufgaben wahrnimmt, aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1,
- zwei weiteren Mitgliedern, die dem Kreis der Lehrkräfte der Landesfeuerwehrschule oder ausbildenden Dienststelle angehören sollen. Sie muss aus mindestens drei Mitgliedern, darunter das Mitglied nach Satz 1 Nummer 1, bestehen. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 können anstelle von Beamtinnen oder Beamten auch Beschäftigte mit jeweils entsprechender Befähigung sein.
(5)Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6)Die Prüfungskommission führt das Dienstsiegel des durchführenden Prüfungsamtes.
(7)Mitglieder von Personalvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragte der an der Prüfung teilnehmenden Anwärterinnen und Anwärter oder Referendarinnen und Referendare können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 882 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF2NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwLbAPrV_SH_!_10