Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPVOFeu) Vom 16. November 2020 § 13 Ausbildungsgang
(1)Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in Abschnitt Zeitraum
- Grundausbildung und Grundausbildungsprüfung 5,0 Monate,
- fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C einschließlich Erholungsurlaub 5,0 Monate,
- Ausbildung zur staatlich geprüften Rettungssanitäterin oder zum staatlich geprüften Rettungssanitäter von mindestens dreimonatiger Dauer und berufspraktische Ausbildung. Anwärterinnen oder Anwärter, die eine Ausbildung nach Satz 1 oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung im Rettungsdienst bereits absolviert haben, werden für diesen Zeitraum berufspraktisch ausgebildet 7,5 Monate,
- Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 0,5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1.
(2)Vorbereitungsdienst und Prüfungen in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt richtet sich nach den jeweiligen Verordnungen der Bundesländer, in denen die Ausbildung durchgeführt wird.
(3)Vorbereitungsdienst und Prüfungen in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.2.-Feu) vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820).
(4)Soweit Teile der Ausbildung für die Laufbahngruppe 2 in Schleswig-Holstein durchgeführt werden, finden die für die jeweiligen Ausbildungsabschnitte getroffenen Regelungen dieser Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den betreffenden Ausbildungsabschnitten entsprechend Anwendung. Abweichend hiervon bemisst sich die Dauer der jeweils entsprechenden Ausbildungsabschnitte nach den Bestimmungen des Bundeslandes, in dem die Ausbildung stattfindet. In diesen Fällen sind die in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungszeiten der jeweiligen Ausbildungsabschnitte entsprechend zu kürzen oder zu verlängern.
(5)Die Referendarinnen und Referendare haben als Zwischenprüfung die Zugführungsprüfung abzulegen. Die Zugführungsprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt und richtet sich nach der VAP2.2.-Feu.
(6)Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt und richtet sich nach der VAP2.2.-Feu. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 882 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF2NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwLbAPrV_SH_!_13