Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPVOFeu) Vom 16. November 2020 § 18 Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter
(1)Die für die Laufbahnen erforderliche fachtheoretische Ausbildung wird durch die Landesfeuerwehrschule in einem Grundausbildungslehrgang für alle Laufbahngruppen vermittelt.
(2)Im Grundausbildungslehrgang wird feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt. Die Grundausbildung schließt mit einer Prüfung über die Qualifikation zur Truppfrau oder zum Truppmann ab. Inhalt und Umfang der Grundausbildung ergeben sich aus der Anlage 3. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Landesfeuerwehrschule in Ausbildungsplänen fest. Für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt gilt die Grundausbildungsprüfung als Zwischenprüfung.
(3)Die erforderliche fachtheoretische Ausbildung im Abschlusslehrgang der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt wird durch die Landesfeuerwehrschule gelehrt.
(4)Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges wiederholt und vertieft. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 4. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung über die Qualifikation zur Truppführung.
(5)Die Ausbildungsbehörde organisiert die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt.
(6)Die Ausbildungsbehörde sorgt dafür, dass die Anwärterinnen oder Anwärter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare die theoretisch-praktische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erhalten.
(7)Die Stundenzahlen in den Lehrgängen nach Absatz 2 (Anlage 3) und Absatz 4 (Anlage 4) sind Richtwerte. Die Landesfeuerwehrschule kann zur Anpassung der fachtheoretischen Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen Einsatzbereichen der Feuerwehr die danach erforderlichen Anpassungen zulassen. Die Anpassungen dürfen das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden und bedürfen der Genehmigung durch das für Feuerwehrwesen zuständige Ministerium. Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Lehrfächer und innerhalb der Lehrfächer hat die Ausbildungsziele und die Anforderungen von Zwischen- und Abschlussprüfung zu berücksichtigen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 882 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF2NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwLbAPrV_SH_!_18