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§ 19 LAPVOFeu Landesnorm Schleswig-Holstein - Leistungsnachweise im Grundausbildungslehrgang, Unregelmäßigkeiten, Vornote, Zulassung zur Grundausbildu

Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPVOFeu) Vom 16. November 2020 § 19 Leistungsnachweise im Grundausbildungslehrgang, Unregelmäßigkeiten, Vornote, Zulassung zur Grundausbildungsprüfung

(1)Im Grundausbildungslehrgang sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sechs Klausuren mit jeweils 90 Minuten Dauer zu schreiben, welche aus den Themenbereichen der Anlage 3 ausgewählt werden. Die Klausuren sind unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. In jedem der in Anlage 3 benannten Themenbereiche sind die Leistungen mündlich und wenn möglich praktisch zu beurteilen. Die Gesamtbeurteilung wird als Kopfnote in einem Befähigungsbericht der Landesfeuerwehrschule festgehalten. In die Bewertung der mündlichen Leistungen sollen neben der Mitarbeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch Lernerfolgskontrollen und die Leistungen in Diskussionen mit einbezogen werden. Wird in einem Themenbereich eine praktische Übung durchgeführt, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich der sicheren Handhabung der Geräte, des einsatztaktisch richtigen Verhaltens und der Zusammenarbeit in der jeweiligen taktischen Einheit zu beurteilen.
(2)Wird eine Klausur aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist eine vergleichbare Klausur nachzuholen. Wird bei der Erbringung einer Klausur ein Täuschungsversuch zum eigenen oder fremden Vorteil unternommen, ist sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten; das gleiche gilt, wenn eine Klausur versäumt wird, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund nach Satz 1 vorliegt.
(3)Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in angemessener Frist bekannt zu geben.
(4)Aus den Ergebnissen der Klausuren sowie den zusammengefassten Noten für mündliche Leistungen und praktische Übungen aus dem Befähigungsbericht nach Absatz 1 wird eine Vornote im Verhältnis 2 : 1 gebildet. Die Vornote ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf Wunsch bekannt zu geben.
(5)Für die Zulassung zur Grundausbildungsprüfung ist eine Vornote mit mindestens 5 Punkten erforderlich. Zudem müssen fünf der sechs Klausuren bestanden werden und es darf keine Klausur mit 0 oder 1 Punkt bewertet sein. Die in Anlage 3 als „Sperrklausur“ bezeichnete Klausur muss bestanden sein, um eine Zulassung zur Grundausbildungsprüfung zu bekommen. Um zur Grundausbildungsprüfung zugelassen zu werden, ist eine Wiederholung von maximal zwei der Klausuren frühestens zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Klausurtermins möglich. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 882 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF2NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwLbAPrV_SH_!_19

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