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§ 38 LAPVOFeu Landesnorm Schleswig-Holstein - Ergebnis der Laufbahnprüfung Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtu

Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPVOFeu) Vom 16. November 2020 § 38 Ergebnis der Laufbahnprüfung

(1)Die Prüfungskommission ermittelt das von der Anwärterin oder dem Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen einschließlich der bestandenen staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, von der oder dem Prüfungskommissionsvorsitzenden zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen (Anlage 9).
(2)Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses sind 1. das Ergebnis der Grundausbildungsprüfung (§ 20 Absatz 5) mit 35 %, 2. die durchschnittliche Punktzahl der Befähigungsberichte aus der berufspraktischen Ausbildung (§ 17) mit 10 %, 3. das Ergebnis der Abschlussprüfung und zwar
  1. a)die durchschnittliche Punktzahl der Prüfungsarbeiten (§ 24) mit 10 %,
  2. b)die durchschnittliche Punktzahl der praktischen Abschlussprüfung (§ 30) mit 15 % und
  3. c)die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Abschlussprüfung (§ 32) mit 10 %, 4. die staatliche Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter mit 20 %, dieses gilt auch für den Fall, dass die staatliche Prüfung vor Beginn der Ausbildung absolviert wurde, liegt eine höhere rettungsdienstliche Ausbildung vor, wie Rettungsassistentin oder Rettungsassistent oder Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, fließt diese Prüfung mit 20 % mit in die Laufbahnprüfung ein.
(3)Das Ergebnis der staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt ermittelt: Die Benotungen des schriftlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 8 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO) vom
  1. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 763) werden in Punktzahlen entsprechend § 15 Absatz 1 wie folgt umgerechnet: Benotung Punktzahl sehr gut 14,5, gut 12,0, befriedigend 9,0, ausreichend 6,
  2. Aus den zwei Punktzahlen wird eine Endpunktzahl errechnet, die in die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung einfließt. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4)Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt nach oben abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 882 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF2NN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwLbAPrV_SH_!_38

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.