Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPVOFeu) Vom
- November 2020 Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1 LAPVOFeu) Ausbildungsgang für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in
- Grundausbildung und Zwischenpr üfung 5 Monate Die Grundausbildung vermittelt - die Ausbildung, um innerhalb einer taktischen Einheit eingesetzt werden zu können, - die Ausbildung für Sonderfunktionen: Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger, Sprechfunkerin oder Sprechfunker, Motorsägenführerin oder Motorsägenführer, Maschinistin oder Maschinist, - Grundkenntnisse im Bereich der chemischen, biologischen, radioaktiven und nuklearen Gefahren (CBRN-Gefahren) sowie - eine sportliche Ausbildung, die mit dem Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Rettungsschwimmabzeichens in Bronze abschließt. Die Grundausbildung schließt mit der Grundausbildungsprüfung ab.
- Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Ausbildung zum Erwerb des F ührerscheins mindestens der Klasse C einschl. Erholungsurlaub 5 Monate Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse vertieft und Einsatzerfahrungen gesammelt werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst: - Teilnahme am Dienstbetrieb der Wachschicht, wie Wachunterricht, Dienstsport, Feuersicherheitswache und soweit möglich am Einsatzgeschehen, - Hospitieren in der Feuerwehrleitstelle, - Mitarbeit in den Werkstätten der Feuerwehr, - Ausbildung für die Sonderfunktion einer Maschinistin oder eines Maschinisten für Feuerwehrfahrzeuge und - Erwerb des Führerscheines mindestens der Klasse C.
- Lehrgang im Rettungswesen, der nach § 9 Notfallsanitätergesetz vom
- Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), anrechnungsfähig ist, sofern nach der Laufbahnprüfung die Ausbildung zur „Notfallsanitäterin“ oder zum „Notfallsanitäter“ abgeschlossen werden soll oder Ausbildung zur staatlich geprüften Rettungssanitäterin oder zum staatlich geprüften Rettungssanitäter von mindestens dreimonatiger Dauer und berufspraktische Ausbildung oder ein berufspraktischer Ausbildungsabschnitt 7,5 Monate Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach § 2 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO) vom
- Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 763) schließt mit der staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach § 7 RettSan-APrVO ab. Anwärterinnen oder Anwärter, die eine Ausbildung nach Satz 1 oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung im Rettungsdienst bereits absolviert haben, werden für diesen Zeitraum berufspraktisch ausgebildet.
- Abschlusslehrgang und Abschlusspr üfung 0,5 Monate Im Abschlusslehrgang werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und ergänzt. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 882 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF2NN00000000073