Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 30. November 2010 * § 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte
(1)Ausbildungsbehörde für Anwärterinnen und Anwärter der kommunalen Dienstherren ist das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn, für Anwärterinnen und Anwärter des Landes das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Landesfeuerwehrschule.
(2)Ausbildungsbehörde für Brandreferendarinnen und Brandreferendare der kommunalen Dienstherren ist das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn, für Brandreferendarinnen und Brandreferendare des Landes das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.
(3)Ausbildungsstellen sind Einrichtungen der Feuerwehr, die Landesfeuerwehrschule und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen. Die zuständige Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare den Ausbildungsstellen zu. Die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare unterliegen in den Ausbildungsstellen auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.
(4)Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleitung. Sie muss für die Ausbildung in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt mindestens die Befähigung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besitzen. Für die Ausbildung in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt muss sie die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt besitzen. Die Ausbildungsleitung hat sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare zu betreuen.
(5)In den Ausbildungsstellen sind bei Bedarf Ausbildungsbeauftragte zu bestellen, die für die fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind. Sie müssen mindestens die Befähigung besitzen, die durch die Ausbildung erworben werden soll. Sie sollen
- dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten, und
- als Bindeglied zwischen den Anwärterinnen und Anwärtern, den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren, der Ausbildungsstelle und der Ausbildungsleitung tätig sein. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 LAPOFeu, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 21.02.2019 § 8 LAPOFeu, vom 30.11.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 30.04.2015 Fußnoten *) Gilt abweichend von § 48 Abs. 1 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2010, 729 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF3NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwLbAPrV_SH_!_8