Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 30. November 2010 * § 9 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen
(1)Das Innenministerium, Landesfeuerwehrschule, nimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr, soweit sie den Grundausbildungslehrgang mit Zwischenprüfung (§§ 17 bis 19) und die Abschluss- und Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (§§ 22 bis 42) durchführt.
(2)Das Prüfungsamt führt Prüfungen durch und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Für die Durchführung von Prüfungen bildet es eine Prüfungskommission. Diese führt die Bezeichnung „Prüfungskommission für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, bei der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein“. Die Mitglieder der Prüfungskommission und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. Ein Mitglied der Prüfungskommission, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
(3)Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern, und zwar
- der Leiterin oder dem Leiter der Landesfeuerwehrschule oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, als das den Vorsitz führende Mitglied,
- einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1,
- einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die oder der Führungsaufgaben wahrnimmt, aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1,
- zwei weiteren Mitgliedern, die in der Regel dem Kreis der Lehrkräfte der Landesfeuerwehrschule angehören sollen.
(4)Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5)Die Prüfungskommission führt das Dienstsiegel der Landesfeuerwehrschule.
(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die fachtheoretische Ausbildung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt, soweit diese in Schleswig-Holstein durchgeführt wird.
(7)Mitglieder von Personalvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragte der an der Prüfung teilnehmenden Anwärterinnen und Anwärter oder Referendarinnen und Referendare können an der Prüfung als Zuhörer ohne Stimmrecht teilnehmen, sofern die Prüfungskommission nichts anderes bestimmt. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 LAPOFeu, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis 31.12.2020 § 9 LAPOFeu, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 21.02.2019 Fußnoten *) Gilt abweichend von § 48 Abs. 1 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2010, 729 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF3NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwLbAPrV_SH_!_9