Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 30. November 2010 * § 10 Dauer der Ausbildung
(1)Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr dauert zwei Jahre.
(2)Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall bei längerer Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn anderenfalls das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsbehörde des betreffenden Dienstherrn schriftlich.
(3)Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters oder der Brandreferendarin oder des Brandreferendars den Anforderungen noch nicht entsprechen; die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde des betroffenen Dienstherrn schriftlich.
(4)Auf den Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 können in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt Zeiten nach § 19 Abs. 3 der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) angerechnet werden.
(5)Der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 kann in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule erworben worden sind. Auf den Vorbereitungsdienst können entsprechende Studienzeiten im Umfang bis zu einem Jahr angerechnet werden.
(6)Auf den Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 können in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Hochschulprüfung zurückgelegt sind und die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Fachbereich des vorbeugenden oder abwehrenden Brandschutzes stehen, im Umfang bis zu einem Jahr angerechnet werden. Auf den Vorbereitungsdienst kann auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für das erste Einstiegsamt dieser Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ein Jahr.
(7)Der Vorbereitungsdienst endet außer in den in § 15 Abs. 3 ALVO genannten Gründen auch durch Entlassung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Fußnoten *) Gilt abweichend von § 48 Abs. 1 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2010, 729 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF3NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwLbAPrV_SH_!_10