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§ 12 LAPOFeu Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausbildungsgang Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr i

Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 30. November 2010 * § 12 Ausbildungsgang

(1)Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in
  1. Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate,
  2. berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C einschließlich Erholungsurlaub 9 Monate,
  3. Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten 7,5 Monate,
  4. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 2,5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1.
(2)Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in
  1. Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate,
  2. theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat,
  3. Führungsausbildung zum Führen einer Staffel oder einer Gruppe 2,5 Monate,
  4. berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschließlich Erholungsurlaub 11 Monate,
  5. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 2.
(3)Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in
  1. Einführungsseminar, Grundausbildung 5 Monate,
  2. theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat,
  3. Führungslehrgang I (Gruppen- und Zugführerinnen und Gruppen- und Zugführer), Zwischenprüfung 2,5 Monate,
  4. berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zum Einsatzleitdienst einschließlich Erholungsurlaub 8,5 Monate,
  5. Verwaltungspraktikum in einer Landesverwaltung 2 Monate,
  6. Abschlusslehrgänge und Prüfung (Verwaltungslehrgang I, Führungslehrgänge II und III und Abschlussprüfung) 5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 3.
(4)Soweit Teile der Ausbildung in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, bemisst sich die Dauer dieser Ausbildung nach den jeweils dort geltenden Bestimmungen (Anlage 4). In diesen Fällen sind die Ausbildungszeiten entsprechend zu kürzen oder zu verlängern. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 LAPOFeu, vom 25.11.2014, gültig ab 19.12.2014 bis 31.12.2020 Fußnoten *) Gilt abweichend von § 48 Abs. 1 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2010, 729 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF3NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwLbAPrV_SH_!_12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.