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§ 17 LAPOFeu Landesnorm Schleswig-Holstein - Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter La

Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 30. November 2010 * § 17 Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter

(1)Die für die Laufbahnen erforderliche fachtheoretische Ausbildung wird durch die Landesfeuerwehrschule in einem Grundausbildungslehrgang für alle Laufbahngruppen und einem Abschlusslehrgang für die jeweilige Laufbahngruppe sowie durch die Ausbildungsbehörde mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt vermittelt.
(2)Im Grundausbildungslehrgang wird feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt. Der Grundausbildungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. Inhalt und Umfang der Grundausbildung ergeben sich aus der Anlage 6. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Landesfeuerwehrschule in Ausbildungsplänen fest.
(3)Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und durch die Ausbildungsinhalte zum Führen einer Gruppe ergänzt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 7. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung.
(4)Die Stundenzahlen in den Lehrgängen nach Absatz 2 (Anlage 6) und Absatz 4 (Anlage 7) sind Richtwerte. Die Landesfeuerwehrschule kann zur Anpassung der fachtheoretischen Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen Einsatzbereichen der Feuerwehr die danach erforderlichen Anpassungen zulassen. Die Anpassungen dürfen das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden und bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration. Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Lehrfächer und innerhalb der Lehrfächer hat die Ausbildungsziele und die Anforderungen von Zwischen- und Abschlussprüfung zu berücksichtigen.
(5)Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben vermittelt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 2. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung.
(6)Im Abschlusslehrgang für Brandreferendarinnen und Brandreferendare werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben vermittelt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 3. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung.
(7)Soweit Grundausbildungslehrgang, Zwischenprüfung, Abschlusslehrgang und Abschluss- oder Laufbahnprüfung für Anwärterinnen und Anwärter oder für Brandreferendarinnen und Brandreferendare in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, sind Grundausbildungslehrgang, Zwischenprüfung, Abschlusslehrgang und Abschluss- oder Laufbahnprüfung nach den jeweils dort geltenden Bestimmungen (Anlage 4) durchzuführen. Weitere Fassungen dieser Norm § 17 LAPOFeu, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 21.02.2019 § 17 LAPOFeu, vom 25.11.2014, gültig ab 19.12.2014 bis 30.04.2015 § 17 LAPOFeu, vom 30.11.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 18.12.2014 Fußnoten *) Gilt abweichend von § 48 Abs. 1 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2010, 729 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF3NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwLbAPrV_SH_!_17

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