Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom
- November 2010 * Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1 LAPOFeu ) Ausbildungsgang für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in
- Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate Die Grundausbildung vermittelt - die Ausbildung, um innerhalb einer taktischen Einheit eingesetzt werden zu können, - die Ausbildung für Sonderfunktionen: Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger, Sprechfunkerin oder Sprechfunker, Motorsägenführerin oder Motorsägenführer, Maschinistin oder Maschinist, - Grundkenntnisse im Bereich der chemischen, biologischen, radioaktiven und nuklearen Gefahren (CBRN-Gefahren) sowie - eine sportliche Ausbildung, die mit dem Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Rettungsschwimmabzeichens in Bronze abschließt. Die Grundausbildung schließt mit der Zwischenprüfung ab.
- Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins mindestens der Klasse C einschließlich Erholungsurlaub 9 Monate Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse vertieft und Einsatzerfahrungen gesammelt werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst: - Teilnahme am Dienstbetrieb der Wachschicht, wie Wachunterricht, Dienstsport, Feuersicherheitswache und soweit möglich am Einsatzgeschehen, - Hospitieren in der Feuerwehrleitstelle, - Mitarbeit in den Werkstätten der Feuerwehr, - Ausbildung für die Sonderfunktion einer Maschinistin oder eines Maschinisten für Feuerwehrfahrzeuge und - Erwerb des Führerscheines mindestens der Klasse C.
- Lehrgang im Rettungswesen, der nach § 9 NotSanG anrechnungsfähig ist, sofern nach der Laufbahnprüfung die Ausbildung zur „Notfallsanitäterin“ oder zum „Notfallsanitäter“ abgeschlossen werden soll oder ein berufspraktischer Ausbildungsabschnitt 7,5 Monate Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach § 2 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APVO) vom
- Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 289) schließt mit der staatlichen Abschlussprüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach § 8 RettSan-APVO ab. Anwärterinnen und Anwärter, die die Ausbildung nach Satz 1 oder 2 bereits absolviert haben, werden für diesen Zeitraum berufspraktisch ausgebildet.
- Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 2,5 Monate Im Abschlusslehrgang werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und ergänzt sowie fachtheoretisches und berufspraktisches Wissen zum Führen einer Gruppe vermittelt. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung und der Qualifikation zum Führen einer Gruppe (Gruppenführung). Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1 LAPOFeu, vom 30.11.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 18.12.2014 Fußnoten *) Gilt abweichend von § 48 Abs. 1 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2010, 729 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF3NN00000000078