Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom
- November 2010 * Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, zu § 17 Abs. 6 LAPOFeu ) Ausbildungsgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in
- Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate Grundausbildung und Zwischenprüfung entsprechen der für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt.
- Theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat Die Ausbildung wird in Anlehnung an die vom Bund-Länder-Ausschuss „Rettungswesen“ am
- September 1977 beschlossenen „Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ durchgeführt.
- Führungsausbildung zum Führen einer Staffel oder Gruppe 2,5 Monate Mit der Ausbildung werden Führungsaufgaben der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (Führung einer Gruppe oder einer Staffel) vermittelt, insbesondere: - Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe im Einsatz und einer Feuersicherheitswache, - Ausbilden in feuerwehrspezifischen Themen, - Einfaches Verwaltungshandeln im Dienstbetrieb einer Wachschicht und - Erweiterte Kenntnisse über Gefahren im CBRN- Bereich.
- Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschließlich Erholungsurlaub 11 Monate Die berufspraktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte: - Vertiefung der in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse und Sammeln von Einsatzerfahrungen als Truppfrau oder Truppmann und Truppführerin oder Truppführer 4,5 Monate - Vertiefung der in der Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst vermittelten Kenntnisse und Sammeln von Einsatzerfahrungen als Gruppen- oder Staffelführerin und Gruppen- oder Staffelführer sowie Einführung in die Sachgebiete der Feuerwehr (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben.) 3 Monate - Tätigkeit nach Abschluss des Abschlusslehrganges Teil I im Einsatzdienst in der Funktion einer Zugführerin oder eines Zugführers (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben.) Weiter soll in die Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen, gegeben werden. 3,5 Monate Während der berufspraktischen Ausbildung sind in zwei verschiedenen Ausbildungsabschnitten je eine schriftliche Abschnittsarbeit über ein mit dem Feuerwehrwesen im Zusammenhang stehendes Thema anzufertigen.
- Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt. Er kann in 2 Teilen durchgeführt werden: Schwerpunkt des Teils I ist die Ausbildung zur Zugführung (Dauer: 2,5 Monate). Inhalte sind: - Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zuges, - Führungsorganisation, - Einsatzrecht, - Organisation des Feuerwehrwesens, - Feuerwehrtechnik, - Grundlagen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes und - Psychologie für den Einsatzfall (Stressbewältigung, Nachsorge). Schwerpunkte des Teils II sind spezielle Themen (Dauer: 2 Monate). Inhalte sind: - Grundlagen des Führungssystems bei Großschadenlagen bzw. Katastrophen, - Informations- und Kommunikationstechniken, - Verwaltungs- und Haushaltsrecht, - Grundzüge der Betriebswirtschaft (Kostenermittlung und Kostenrechnung), - Gesprächsführung und - Mitarbeiterführung und -beurteilung. Die Ausbildung schließt mit der Abschluss- oder Laufbahnprüfung ab. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 2 LAPOFeu, vom 25.11.2014, gültig ab 19.12.2014 bis 31.12.2020 Fußnoten *) Gilt abweichend von § 48 Abs. 1 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2010, 729 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF3NN00000000079