Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte (Amtsanwälte - LAPO) Vom 13. Dezember 2006 § 10 Begleitende Lehrveranstaltungen
(1)Neben der praktischen Ausbildung hat die Beamtin oder der Beamte an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Leiterin oder der Leiter der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Staatsanwaltschaft bestellt die Lehrkräfte, die den Begleitunterricht erteilen sollen. Ist die Anzahl der Teilnehmenden gering, kann die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt anordnen, dass der Begleitunterricht zentral bei einer Staatsanwaltschaft durchgeführt wird.
(2)Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten.
(3)Der Begleitunterricht umfasst etwa 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen:
- Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,
- Straßenverkehrsrecht,
- Strafprozessrecht,
- Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,
- Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,
- Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,
- Wiederholung und Vertiefung.
(4)Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Abs. 1 zu bewerten und mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen.
(5)Im vorletzten oder im letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft (§ 9 Abs. 2) oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob die Beamtin oder der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zu übersenden.
(6)Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ordnet die Beamtin oder den Beamten zur Teilnahme am Studium II ab. § 13 bleibt unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2006, 367 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF4NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AmtsAnwAPO_SH_!_10