Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - (Rechtspfleger-LAPO) Vom 5. September 2013 § 12 Zwischenprüfung
(1)Die Zwischenprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten und einer Hausarbeit.
(2)In den Prüfungsfächern
- Strafvollstreckungsrecht,
- Zivilprozessrecht und
- Zivilrecht (ohne Handelsrecht) ist je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden.
(3)Das Prüfungsfach für die Hausarbeit ist das Zivilrecht (ohne Handelsrecht). Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen.
(4)Jede Aufsichtsarbeit und die Hausarbeit sind von einem Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten. Wird eine Prüfungsleistung nicht mit mindestens „ausreichend
(4)“ bewertet, wird sie durch ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes bewertet. Weichen die Einzelbewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(5)Ist mindestens eine Aufsichtsarbeit mit mindestens „ausreichend
(4)“ bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens „14“ sowie die Summe der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Hausarbeit mindestens „20“, erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, ist die Zwischenprüfung nicht bestanden; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
(6)Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist die Hausarbeit mit mindestens „ausreichend
(4)“ bewertet worden, wird sie auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung der Hausarbeit zulassen. Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens „ausreichend
(4)“ bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung aller Aufsichtsarbeiten zulassen. Die Anträge müssen innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Zwischenprüfung beim Prüfungsamt eingehen.
(7)Zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung kann das Prüfungsamt das Studium um ein Jahr verlängern. Das Prüfungsamt entscheidet im Benehmen mit der Hochschule und der Einstellungsbehörde über das weitere Studium bis zur Wiederholungsprüfung. Auf Antrag des Prüflings kann bestimmt werden, dass die Wiederholungsprüfung ohne weitere Studiumsverlängerung sofort stattfindet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 367 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF5NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RPflAV_SH_!_12