Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (LAPVORV-DRV Nord) Vom 11. Juli 2008 * § 9 Lehr- und Lernformen
(1)Als Lehr- und Lernformen in den fachtheoretischen Studiensemestern kommen insbesondere in Betracht:
- Vorlesung
- Lehrgespräch
- Übung
- Seminar
- Projekt
- angeleitetes Selbststudium
(2)Die Vorlesung dient der systematischen Darstellung des Lehrgebiets und der Vermittlung der Methoden. Die Lehrenden tragen strukturiert und zusammenhängend vor; sie veranschaulichen und begründen ihre Aussagen.
(3)Das Lehrgespräch dient der systematischen Darstellung und der gemeinsamen Erarbeitung des Lehrgebiets und der Methoden. Die Lehrenden tragen strukturiert und zusammenhängend vor, veranschaulichen und begründen ihre Aussagen, gehen auf Fragen und Beiträge der Studierenden ein und regen zur gedanklichen Durchdringung und Aneignung des Stoffes an. Sie fordern die Studierenden zu eigenen Beiträgen auf und regen zur Diskussion an.
(4)Mit Übungen werden die Studierenden anhand konkreter Aufgaben angeleitet, Gelerntes selbständig zu durchdenken, zu verknüpfen und anzuwenden sowie Problemstellungen methodisch anzugehen und innovativ zu lösen.
(5)Im Seminar werden auf Basis vorhandener Grundkenntnisse erweiternde und vertiefende Einsichten und Fähigkeiten unter Berücksichtigung komplexer Problemstellungen entwickelt. Vorträge der Lehrenden, Referate der Studierenden und fachbezogene Diskussionen und Ergebnispräsentationen werden miteinander verknüpft. Ein hoher Anteil ergänzenden Selbststudiums und eigenverantwortlicher Aktivität der Studierenden werden vo- rausgesetzt.
(6)In einem Projekt werden komplexe Problemstellungen mit Bezug zur betrieblichen Praxis aufgegriffen, von den Studierenden unter Anleitung der Lehrenden analysiert und einer Lösung zugeführt. Projekte sollen so konzipiert und durchgeführt werden, dass die entstandenen Lern- effekte auf ähnliche Praxissituationen übertragen werden können. Ein hoher Anteil eigenverantwortlicher Aktivität der Studierenden sowie die Kooperation im Team werden vorausgesetzt.
(7)Angeleitetes Selbststudium ist die eigenständige studentische Auseinandersetzung mit der Fachliteratur, Skripten, elektronischen Medien und studienbezogenen Aufgaben. Es ermöglicht den Studierenden, sich die fachlichen Inhalte und Methoden individuell anzueignen, sie differenziert und kritisch zu durchdenken, zu üben, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und diese abzulegen. In den Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 bis 6 (Präsenzstudium) werden zielorientierte Hilfen für das Selbststudium angeboten.
(8)Die Lehr- und Lernformen in den berufspraktischen Studiensemestern sind an den jeweiligen Qualifikations-/Lernzielen auszurichten. Fußnoten *) Gilt abweichend von § 14 Abs. 2 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2008, 668 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF6NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LVAgDRVAPO_SH_!_9