← Deutschland

§ 3 LAPOgDbautV Landesnorm Schleswig-Holstein - Dauer und Gliederung der Ausbildung, Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes Landesverordnung

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes für den staatlichen Hochbau des Landes Schleswig-Holstein (LAPOgDbautV) Vom 2. März 2009 * § 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung, Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

(1)Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Wochen.
(2)Die Gliederung und der Inhalt des Vorbereitungsdienstes in den jeweiligen Fachrichtungen ergeben sich aus der Anlage 2; Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte können geändert werden.
(3)Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, lässt die Ausbildungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zu, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.
(4)Der Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte bewilligt werden, es sei denn, unabweisbare Belange der Anwärterin oder des Anwärters stehen dagegen.
(5)Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, in dem insbesondere die Ausbildungsstellen und die Zeiträume der Zuweisung festgelegt werden.
(6)Jede Anwärterin und jeder Anwärter führt eine Übersicht über den Vorbereitungsdienst (Ausbildungsnachweis) in Anlehnung an das Muster der Anlage 3.
(7)Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter geeigneten Ausbildungsstellen zu. Wünsche der Anwärterin oder des Anwärters nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsstelle werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(8)Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Dies ist grundsätzlich eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der jeweiligen Fachrichtung, die oder der persönlich und fachlich besonders geeignet ist. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der oder dem von ihr oder ihm Beauftragten, die oder der zur Ausbildung persönlich und fachlich geeignet ist.
(9)Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. Fußnoten *) Gilt abweichend von § 22 Abs. 1 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2009, 308 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF7NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OgDbautLAPrV_SH_!_3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.