Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes für den staatlichen Hochbau des Landes Schleswig-Holstein (LAPOgDbautV) Vom 2. März 2009 * § 8 Prüfungsausschuss
(1)Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird vom Finanzministerium je ein Prüfungsausschuss - Bauwesen für die Fachrichtungen Hochbau/Architektur und Bauingenieurwesen sowie - Technische Gebäudeausrüstung für die Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik sowie Informations- und Kommunikationstechnik gebildet aus
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzenden,
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzerin oder Beisitzer,
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der jeweiligen Fachrichtung oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Beisitzerin oder Beisitzer,
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der jeweiligen Fachrichtung als Beisitzerin oder Beisitzer,
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes als Beisitzerin oder Beisitzer.
(2)Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer kann auch zugelassen werden, wer nicht in einem Beamtenverhältnis steht, aber als Beschäftigte oder Beschäftigter eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzt. Die Mitglieder mit der Befähigung für den technischen Verwaltungsdienst müssen den betreffenden Fachrichtungen angehören.
(3)Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(4)Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der jeweilige Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
(5)Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(6)Die Prüfungsausschüsse führen die Bezeichnungen „Prüfungsausschuss für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst für den staatlichen Hochbau des Landes Schleswig-Holstein „Bauwesen“ oder „Technische Gebäudeausrüstung““.
(7)Für jeden Prüfungsausschuss wird bei der oder dem Ausschussvorsitzenden zur Unterstützung eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(8)Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen. Fußnoten *) Gilt abweichend von § 22 Abs. 1 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2009, 308 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EF7NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OgDbautLAPrV_SH_!_8