Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) Vom 19. Juli 2016 § 5 Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung
(1)Die Ämter der Laufbahn Laufbahngruppe 2 Fachrichtung Bildung ergeben sich aus dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) vom
- Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 32). Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(2)Beamtinnen und Beamten, die aufgrund ihrer Funktion als Schulleiterin oder Schulleiter, als stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter, als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben in die Ämter
- Rektorin oder Rektor,
- Konrektorin oder Konrektor,
- Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor,
- Förderzentrumsrektorin oder -rektor,
- Förderzentrumskonrektorin oder -konrektor,
- Zweiter Förderzentrumskonrektorin oder -konrektor,
- Sonderschulrektorin oder -rektor,
- Sonderschulkonrektorin oder -rektor,
- Zweiter Sonderschulkonrektorin oder -rektor,
- Studiendirektorin oder Studiendirektor,
- Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor befördert werden, müssen die jeweils vorhergehenden Ämter nicht durchlaufen. Dasselbe gilt für Ämter mit Amtszulagen.
(3)Die Beförderung in das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters setzt überdurchschnittliche Leistungen und Fähigkeiten in der Schulentwicklung sowie eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung in der betreffenden Schulart voraus. Aus dienstlichen Gründen kann diese Zeit auf zwei Jahre verkürzt oder die Dienstzeit in einer anderen Schulart angerechnet werden.
(4)Vor Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Schulleiterin oder als Schulleiter sollen diese an Veranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) zur Führungskräftequalifizierung teilnehmen. Fortbildungsmaßnahmen anderer Anbieter oder anderweitig erworbene vergleichbare Kompetenzen können als gleichwertig anerkannt werden. Die Teilnahme an den Einführungsveranstaltungen für Schulleiterinnen und Schulleiter des IQSH im Umfang von 40 Stunden ist verpflichtend.
(5)Das Amt einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten soll erst nach mehrjähriger beruflicher Erfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter, als stellvertretende Schulleiterin oder als stellvertretender Schulleiter, in einer anderen schulischen Leitungsfunktion oder in der Lehreraus- und -fortbildung übertragen werden.
(6)Die Beförderung in ein Amt, welches nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 Landesbeamtengesetz übertragen wird, setzt eine erfolgreiche Erprobungszeit von einem Jahr voraus. Zeiten, in denen die Aufgaben der Funktion bereits formell übertragen worden sind, werden auf die Erprobungszeit angerechnet. Die gesetzliche Mindestzeit gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 3 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.
(7)Zeiten beruflicher Tätigkeit, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen ab der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zeiten im tariflichen Beschäftigungsverhältnis sind zu berücksichtigen, soweit sie nach Erwerb der Lehramtsbefähigung entstanden und nicht bereits auf die beamtenrechtliche Probezeit angerechnet worden sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 574 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EFANN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BildG2LbV_SH_!_5