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§ 8 HZVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Lehreinheiten Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulass

Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21. März 2011 * § 8 Lehreinheiten

(1)Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden.
(2)Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.
(3)Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom
  1. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
  2. August 2013 (BGBl. I S. 3005), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 12). Weitere Fassungen dieser Norm § 8 HZVO, vom 21.03.2011, gültig ab 01.04.2011 bis 15.04.2014 Fußnoten *) [Art. 7 Abs. 5 des Ges. v. 11.01.2016 lautet: Übergangsvorschriften : Die Hochschulzulassungsverordnung vom
  3. März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  4. Mai 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 102), ist bis zu einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorschriften im Hochschulzulassungsgesetz in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auswahl- und Curricularwertsatzungen der Hochschule, die auf Basis des Hochschulzulassungsgesetzes, des ZVS-Gesetzes vom
  5. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  6. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), und der Hochschulzulassungsverordnung erlassen wurden, sind bis zu einer Anpassung an die Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 11 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EFCNN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulZulV_SH_!_8

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