Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21. März 2011 * § 14 Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten, Curricularnormwerte
(1)Curricular- und Curricularnormwerte bestimmen den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.
(2)Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge werden nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge dürfen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden. Die Curricularwerte für Masterstudiengänge dürfen die in Anlage 3 Spalte 3 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschreiten. Abweichend von Satz 2 darf der Curricularwert eines Bachelorstudiengangs, dessen Regelstudienzeit sechs Semester überschreitet, die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite überschreiten, wenn dieser Wert und der Curricularwert des anschließenden Masterstudiengangs zusammen das Eineinhalbfache der aufgeführten oberen Bandbreite nicht überschreitet. Folgt einem Bachelorstudiengang nach Satz 4 kein Masterstudiengang nach, darf der Curricularwert je nach Studiendauer die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite um bis zu 20 % überschreiten.
(3)Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Diplom- und Staatsexamensstudiengänge sind die in Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.
(4)Bei Studiengängen, die aus mehreren Studienfächern bestehen, sind die sich aus Anlage 3 ergebenden Bandbreiten von Curricularwerten oder die Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden. Für einen Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ist der nach Anlage 3 Spalte 2 durch Satzung festgesetzte Curricularwert für jedes Fach jeweils nur zur Hälfte anzusetzen.
(5)Ist für einen Studiengang ein Curricularwert von der Hochschule durch Satzung nach Anlage 3 Spalte 2 und 3 nicht festgesetzt oder ein Curricularnormwert in Anlage 3 nicht aufgeführt, wird von dem Ministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularwert- oder ein Curricularnormwert festgesetzt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Bandbreiten von Curricularwerten oder Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.
(6)Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricular- oder Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots. Fußnoten *) [Art. 7 Abs. 5 des Ges. v. 11.01.2016 lautet: Übergangsvorschriften : Die Hochschulzulassungsverordnung vom
- März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Mai 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 102), ist bis zu einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorschriften im Hochschulzulassungsgesetz in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auswahl- und Curricularwertsatzungen der Hochschule, die auf Basis des Hochschulzulassungsgesetzes, des ZVS-Gesetzes vom
- Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), und der Hochschulzulassungsverordnung erlassen wurden, sind bis zu einer Anpassung an die Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 11 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EFCNN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulZulV_SH_!_14