← Deutschland

§ 18 HZVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Patientenbezogene Kapazität Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festset

Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21. März 2011 * § 18 Patientenbezogene Kapazität

(1)Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 15 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
  1. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
  2. Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des Abschnittes II unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, erhöht sie sich je 1.000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 % erhöht.
  3. Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.
(2)Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als das des Abschnittes II unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 15 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt. Fußnoten *) [Art. 7 Abs. 5 des Ges. v. 11.01.2016 lautet: Übergangsvorschriften : Die Hochschulzulassungsverordnung vom
  1. März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Mai 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 102), ist bis zu einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorschriften im Hochschulzulassungsgesetz in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auswahl- und Curricularwertsatzungen der Hochschule, die auf Basis des Hochschulzulassungsgesetzes, des ZVS-Gesetzes vom
  3. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), und der Hochschulzulassungsverordnung erlassen wurden, sind bis zu einer Anpassung an die Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 11 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EFCNN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulZulV_SH_!_18

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.