Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21. März 2011 * § 23 Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren
(1)Der Zulassungsantrag muss
- für das Sommersemester bis zum
- Januar,
- für das Wintersemester bis zum
- Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für jedes Vergabeverfahren ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
(2)Es kann ein Zulassungsantrag je Hochschule gestellt werden. Ein Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann. Hilfsanträge sind nicht zulässig. Der Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 nicht mehr geändert werden.
(3)Im Zulassungsantrag für das erste Fachsemester hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
- für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
- bereits an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(4)Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(5)Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 4 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Innerhalb der Ausschlussfristen nach Absatz 1 muss der Zulassungsantrag elektronisch über das Webportal der Hochschule übermittelt und das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular der Hochschule samt den erforderlichen Unterlagen zugegangen sein. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, wird gestattet, den Zulassungsantrag schriftlich zu stellen; Absatz 1 bleibt unberührt. Soweit für einzelne Studiengänge oder Bewerbergruppen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, kann die Hochschule eine ausschließlich schriftliche Form des Zulassungsantrags vorsehen.
(6)Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Weitere Fassungen dieser Norm § 23 HZVO, vom 22.06.2016, gültig ab 15.07.2016 bis 30.11.2019 § 23 HZVO, vom 10.12.2015, gültig ab 29.12.2015 bis 14.07.2016 § 23 HZVO, vom 08.04.2013, gültig ab 17.04.2013 bis 28.12.2015 § 23 HZVO, vom 23.04.2012, gültig ab 28.04.2012 bis 16.04.2013 Fußnoten *) [Art. 7 Abs. 5 des Ges. v. 11.01.2016 lautet: Übergangsvorschriften : Die Hochschulzulassungsverordnung vom
- März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Mai 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 102), ist bis zu einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorschriften im Hochschulzulassungsgesetz in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auswahl- und Curricularwertsatzungen der Hochschule, die auf Basis des Hochschulzulassungsgesetzes, des ZVS-Gesetzes vom
- Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), und der Hochschulzulassungsverordnung erlassen wurden, sind bis zu einer Anpassung an die Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 11 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EFCNN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulZulV_SH_!_23