Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21. März 2011 * § 24 Beteiligung am Verfahren
(1)Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum
- Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum
- Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung noch nicht ausgehändigt bekommen hat, kann sie oder er eine vorläufige Bescheinigung vorlegen, aus der die Art der Hochschulzugangsberechtigung und der Grad der Qualifikation hervorgeht. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) vom
- Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34, ber. GVOBl. Schl.-H. S. 67) müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung die in der Zulassungsordnung der Hochschule für das Probestudium geregelten Einschreibvoraussetzungen erfüllen. Ist eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelegt, ist das Zeugnis über diese Prüfung unverzüglich nach dessen Aushändigung vorzulegen. Die Hochschule kann Personen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn aus vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass sie einschreibrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen werden.
(2)Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum
- Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum
- Juli das
- Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3)Vom Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 24 HZVO, vom 22.06.2016, gültig ab 15.07.2016 bis 30.11.2019 § 24 HZVO, vom 04.04.2014, gültig ab 16.04.2014 bis 14.07.2016 § 24 HZVO, vom 21.03.2011, gültig ab 01.04.2011 bis 16.07.2013 Fußnoten *) [Art. 7 Abs. 5 des Ges. v. 11.01.2016 lautet: Übergangsvorschriften : Die Hochschulzulassungsverordnung vom
- März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Mai 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 102), ist bis zu einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorschriften im Hochschulzulassungsgesetz in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auswahl- und Curricularwertsatzungen der Hochschule, die auf Basis des Hochschulzulassungsgesetzes, des ZVS-Gesetzes vom
- Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), und der Hochschulzulassungsverordnung erlassen wurden, sind bis zu einer Anpassung an die Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 11 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EFCNN00000000043 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulZulV_SH_!_24