Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21. März 2011 * § 25 Ablauf des Vergabeverfahrens
(1)Über die eingegangenen Zulassungsanträge wird im Hauptverfahren entschieden.
(2)Die nach Ablauf der Frist des § 26 noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Studienbewerberinnen und Studienbewerber vergeben. Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Personen zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil.
(3)Besteht der gewählte Studiengang aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge wird getrennt für jeden Teilstudiengang entschieden. Zugelassen wird, wer für jeden am Studiengang beteiligten Teilstudiengang ausgewählt ist.
(4)Dem Vergabeverfahren wird die in der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Studienplätze bestimmt.
(5)Wer in einer oder mehreren nach § 27 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
- Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs,
- Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen,
- Auswahl für ein Zweitstudium,
- Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Probestudium,
- Auswahl nach dem Grad der Qualifikation,
- Auswahl nach Wartezeit,
- Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens,
- Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen,
- Auswahl für Fälle außergewöhnlicher Härte,
- Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 HZVO, vom 04.04.2014, gültig ab 16.04.2014 bis 14.07.2016 § 25 HZVO, vom 21.03.2011, gültig ab 01.04.2011 bis 15.04.2014 Fußnoten *) [Art. 7 Abs. 5 des Ges. v. 11.01.2016 lautet: Übergangsvorschriften : Die Hochschulzulassungsverordnung vom
- März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Mai 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 102), ist bis zu einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorschriften im Hochschulzulassungsgesetz in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auswahl- und Curricularwertsatzungen der Hochschule, die auf Basis des Hochschulzulassungsgesetzes, des ZVS-Gesetzes vom
- Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), und der Hochschulzulassungsverordnung erlassen wurden, sind bis zu einer Anpassung an die Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 11 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EFCNN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulZulV_SH_!_25