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§ 27 HZVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Quotierung Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassun

Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21. März 2011 * § 27 Quotierung

(1)Von den je Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 % vorweg abzuziehen (Ausländerquote, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 HZG ).
(2)Von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen sind, vermindert um die Quote nach Absatz 1 und die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden (§ 33), vorweg abzuziehen
  1. 2 % für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 HZG ),
  2. 0,2 % für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 HZG ),
  3. 3 % für die Auswahl für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote, § 32),
  4. 2% für die Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern (Spitzensportlerquote, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HZG ); die Eigenschaft als Spitzensportlerin oder -sportler sowie die Zugehörigkeit zum Kader einer Schwerpunktsportart des Landessportverbandes Schleswig-Holstein oder des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein ( § 5 Abs. 9 HZG ) ist durch eine gemeinsame Bescheinigung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein nachzuweisen. Die Quoten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 6 HZG werden bis zum Eintritt der Voraussetzungen zur Bildung dieser Quoten nicht gebildet.
(3)Die verbleibenden Studienplätze werden zu 20 % nach dem Grad der Qualifikation (§ 28), zu 20 % nach Wartezeit (§ 29) und im Übrigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens ( § 6 Abs. 1 Nr. 3 HZG ) vergeben.
(4)Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 wird gerundet. Dabei muss für die Quote nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Ergibt die Berechnung einer Quote nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 3 weniger als einen Studienplatz, wird die betreffende Quote in dem jeweiligen Vergabeverfahren nicht gebildet; im darauf folgenden Vergabeverfahren wird diese Quote gegenüber dem sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 3 ergebenden Wert verdoppelt. Ergibt die Berechnung auch in dem Vergabeverfahren, in dem die Quote verdoppelt wird, weniger als einen Studienplatz, wird die betreffende Quote erneut nicht gebildet; in dem dann folgenden Vergabeverfahren wird die Quote gegenüber dem sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 3 ergebenden Wert verdreifacht.
(5)Die Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Zulassungsantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt. Weitere Fassungen dieser Norm § 27 HZVO, vom 24.04.2017, gültig ab 04.05.2017 bis 30.11.2019 § 27 HZVO, vom 22.06.2016, gültig ab 15.07.2016 bis 03.05.2017 § 27 HZVO, vom 21.03.2011, gültig ab 01.04.2011 bis 16.04.2013 Fußnoten *) [Art. 7 Abs. 5 des Ges. v. 11.01.2016 lautet: Übergangsvorschriften : Die Hochschulzulassungsverordnung vom
  1. März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Mai 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 102), ist bis zu einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorschriften im Hochschulzulassungsgesetz in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auswahl- und Curricularwertsatzungen der Hochschule, die auf Basis des Hochschulzulassungsgesetzes, des ZVS-Gesetzes vom
  3. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), und der Hochschulzulassungsverordnung erlassen wurden, sind bis zu einer Anpassung an die Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 11 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EFCNN00000000052 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulZulV_SH_!_27

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