Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21. März 2011 * § 27 Quotierung
(1)Von den je Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 % vorweg abzuziehen (Ausländerquote, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 HZG ).
(2)Von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen sind, vermindert um die Quote nach Absatz 1 und die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden (§ 33), vorweg abzuziehen
- 2 % für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 HZG ),
- 2% für die Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern (Spitzensportlerquote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HZG ); die Eigenschaft als Spitzensportlerin oder -sportler sowie die Zugehörigkeit zum Kader einer Schwerpunktsportart des Landessportverbandes Schleswig-Holstein oder des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein ( § 5 Absatz 4 HZG ) ist durch eine gemeinsame Bescheinigung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein nachzuweisen,
- 3 % für die Auswahl für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote, § 32),
- bis zu 5% für Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen (Quote für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HZG ),
- bis zu 3% für Bewerberinnen und Bewerber für ein Probestudium ( § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HZG ). Der Senat der Hochschule bestimmt die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 durch Satzung, wenn die Hochschule nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG ein Probestudium zugelassen hat. Die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 darf in der Summe den Wert von 5% nicht überschreiten. Lässt die Hochschule ein Probestudium nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG nicht zu, beträgt die Höhe der Quote nach Satz 1 Nummer 4 5%.
(3)Die verbleibenden Studienplätze werden zu 20 % nach dem Grad der Qualifikation (§ 28), zu 20 % nach Wartezeit (§ 29) und im Übrigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens ( § 6 Abs. 1 Nr. 3 HZG ) vergeben.
(4)Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 wird gerundet. Für die Quoten nach Absatz 1 und 2 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist.
(5)Die Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Zulassungsantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt. Weitere Fassungen dieser Norm § 27 HZVO, vom 22.06.2016, gültig ab 15.07.2016 bis 03.05.2017 § 27 HZVO, vom 08.04.2013, gültig ab 17.04.2013 bis 14.07.2016 § 27 HZVO, vom 21.03.2011, gültig ab 01.04.2011 bis 16.04.2013 Fußnoten *) [Art. 7 Abs. 5 des Ges. v. 11.01.2016 lautet: Übergangsvorschriften : Die Hochschulzulassungsverordnung vom
- März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Mai 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 102), ist bis zu einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorschriften im Hochschulzulassungsgesetz in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auswahl- und Curricularwertsatzungen der Hochschule, die auf Basis des Hochschulzulassungsgesetzes, des ZVS-Gesetzes vom
- Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), und der Hochschulzulassungsverordnung erlassen wurden, sind bis zu einer Anpassung an die Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 11 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EFCNN00000000054 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulZulV_SH_!_27