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§ 31 HZVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung und der beruflich qualifi

Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21. März 2011 * § 31 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung und der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber

(1)Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studium erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung), wird die Rangfolge nach § 28 Absatz 1 durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde. Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
(2)Die Auswahl der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Quote nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und die Bestimmung der Rangfolge nach § 28 Absatz 1 wird aufgrund des zum Zugang berechtigenden Zeugnisses vorgenommen. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Der Senat der Hochschule kann für die Auswahl der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Quote nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch Satzung bestimmen, dass die Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben werden. In diesem Fall findet § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und Absatz 2 HZG entsprechende Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 31 HZVO, vom 21.03.2011, gültig ab 01.04.2011 bis 14.07.2016 Fußnoten *) [Art. 7 Abs. 5 des Ges. v. 11.01.2016 lautet: Übergangsvorschriften : Die Hochschulzulassungsverordnung vom
  1. März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Mai 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 102), ist bis zu einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorschriften im Hochschulzulassungsgesetz in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auswahl- und Curricularwertsatzungen der Hochschule, die auf Basis des Hochschulzulassungsgesetzes, des ZVS-Gesetzes vom
  3. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), und der Hochschulzulassungsverordnung erlassen wurden, sind bis zu einer Anpassung an die Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 11 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EFCNN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulZulV_SH_!_31

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