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§ 33 HZVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Landesverordnung über die Kapazitätsermittlu

Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21. März 2011 * § 33 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

(1)Bewerberinnen und Bewerber, die
  1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben, 1a. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. August 2011 (BGBl. I S. 1730) geleistet haben, 1b. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom
  3. April 2011 (BGBl. I S. 687) geleistet haben,
  4. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom
  5. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom
  6. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), geleistet haben,
  7. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom
  8. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Abs. 2 JFDG gilt entsprechend,
  9. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie an der Hochschule, bei der sie sich bewerben, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn für diesen Studiengang an dieser Hochschule zu Beginn oder während eines Dienstes keine Zulassungszahl festgesetzt war. Der von einer oder einem nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.
(2)Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April (bei Fachhochschulen bis zum 31. März) oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober (bei Fachhochschulen bis zum 30. September) beendet sein wird.
(3)Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(4)Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Hochschule gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 33 HZVO, vom 31.05.2018, gültig ab 14.07.2018 bis 30.11.2019 § 33 HZVO, vom 29.05.2015, gültig ab 09.06.2015 bis 13.07.2018 § 33 HZVO, vom 04.04.2014, gültig ab 16.04.2014 bis 08.06.2015 § 33 HZVO, vom 21.03.2011, gültig ab 01.04.2011 bis 27.04.2012 Fußnoten *) [Art. 7 Abs. 5 des Ges. v. 11.01.2016 lautet: Übergangsvorschriften : Die Hochschulzulassungsverordnung vom
  1. März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Mai 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 102), ist bis zu einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorschriften im Hochschulzulassungsgesetz in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auswahl- und Curricularwertsatzungen der Hochschule, die auf Basis des Hochschulzulassungsgesetzes, des ZVS-Gesetzes vom
  3. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), und der Hochschulzulassungsverordnung erlassen wurden, sind bis zu einer Anpassung an die Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 11 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EFCNN00000000066 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulZulV_SH_!_33

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