← Deutschland

§ 37 HZVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge Landesverordnung über die Kapazitätsermi

Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21. März 2011 * § 37 Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge

(1)Für höhere Fachsemester richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 8 HZG . Im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2 HZG bestimmt sich die Rangfolge nach den während des Studiums erworbenen Leistungsnachweisen und bei Ranggleichheit nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Leistungsnachweise vorlegen, die eine mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern vergleichbare Bewertung der Leistung ermöglichen, bestimmt sich die Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grand der Qualifikation für das gewählte Studium. Besteht nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren die Vorschriften des Abschnittes I und III des zweiten Teils entsprechende Anwendung.
(2)Für weiterführende Studiengänge richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 4 Abs. 7 HZG . § 27 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 4 und 5 und § 30 gelten entsprechend. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren die Vorschriften des Abschnittes I und III des zweiten Teils mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung das Prüfungszeugnis eines Bachelorstudiums oder der für den Zugang zu dem Studiengang erforderliche Nachweis tritt. Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 ist eine Beteiligung am Vergabeverfahren für Masterstudiengänge auch zulässig, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss erlangt und die nach § 49 Abs. 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung geforderten Zugangsvoraussetzungen zu dem Masterstudiengang rechtzeitig vor Beginn des beantragten Masterstudiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach Satz 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 4 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 4 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Weitere Fassungen dieser Norm § 37 HZVO, vom 22.06.2016, gültig ab 15.07.2016 bis 30.11.2019 § 37 HZVO, vom 21.03.2011, gültig ab 01.04.2011 bis 15.04.2014 Fußnoten *) [Art. 7 Abs. 5 des Ges. v. 11.01.2016 lautet: Übergangsvorschriften : Die Hochschulzulassungsverordnung vom 21. März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 102), ist bis zu einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorschriften im Hochschulzulassungsgesetz in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auswahl- und Curricularwertsatzungen der Hochschule, die auf Basis des Hochschulzulassungsgesetzes, des ZVS-Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), und der Hochschulzulassungsverordnung erlassen wurden, sind bis zu einer Anpassung an die Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 11 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EFCNN00000000078 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulZulV_SH_!_37

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.