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HZVO Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 1 - Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität (§ 7) Landesverordnung über die Kapazitätserm

Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom

  1. März 2011 * Anlage 1 Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität (§ 7) Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricular oder Curricularnormwerte (Anlage 2, § 14) berechnet. Die Curricular- oder Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricular- oder Curricularnormwert ergibt. I. Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatsstunden
  2. Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen, den nach § 10 Abs. 6 in Deputatsstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 10 Abs.
  3. Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen. Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot II. Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität Unter Anwendung der Anteilquote der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt: Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach III. Verzeichnis der benutzten Symbole A p : Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p. Aq: Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 12 Abs. 2) CA p : Anteil am Curricular- oder Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 14 Abs. 6) CA q : Anteil am Curricular- oder Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 14 Abs. 6) __ CA: Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge E: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengängen in Deputatstunden je Semester (§ 12) hj: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 10 Abs. 1) lj: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 11) rj: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 10 Abs. 2) S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 10 Abs. 1) S b : Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester W: Anzahl der in Deputatstunden je Semester umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen (§ 10 Abs. 6) Z p Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 13) Fußnoten *) [Art. 7 Abs. 5 des Ges. v. 11.01.2016 lautet: Übergangsvorschriften : Die Hochschulzulassungsverordnung vom
  4. März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  5. Mai 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 102), ist bis zu einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorschriften im Hochschulzulassungsgesetz in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auswahl- und Curricularwertsatzungen der Hochschule, die auf Basis des Hochschulzulassungsgesetzes, des ZVS-Gesetzes vom
  6. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  7. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), und der Hochschulzulassungsverordnung erlassen wurden, sind bis zu einer Anpassung an die Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 11 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EFCNN00000000093

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