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§ 2 HFVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamti

Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO) Vom 6. Juni 2006 § 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen

(1)Die Leistungen der Heilfürsorge müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Richtlinien nach § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) finden entsprechende Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2)Mit der Eigenbeteiligung nach § 113 Abs. 3 Satz 1 und nach § 112 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz sind alle im SGB V vorgesehenen Zuzahlungen abgegolten, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3)Heilfürsorgeberechtigte können sich von jeder Ärztin oder jedem Arzt beraten, untersuchen und behandeln lassen, die oder der einer Kassenärztlichen Vereinigung angehört (Vertragsärztin oder Vertragsarzt). Sie haben vor Beginn der Behandlung der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt Behandlungsscheine oder Krankenversichertenkarten vorzulegen. In dringenden Krankheitsfällen darf eine Ärztin oder ein Arzt auch ohne diesen Nachweis in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen ist der Behandlungsschein, der Überweisungsschein oder die Krankenversichertenkarte unverzüglich nachzureichen.
(4)Es darf in jedem Quartal nur eine Ärztin oder ein Arzt mit Behandlungsschein oder Krankenversichertenkarte in Anspruch genommen werden; dies gilt nicht für Augenärztinnen und Augenärzte sowie für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Über Ausnahmen entscheiden auf Antrag die durch den Dienstherrn bestimmten Ärztinnen und Ärzte.
(5)Abweichend von Absatz 3 haben den zuständigen polizeiärztlichen Dienst in Anspruch zu nehmen:
  1. Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger der Landespolizei, solange sie noch nicht fünf Jahre im Dienst sind; dies gilt auch, wenn sie von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft bei der Ausbildungsbehörde befreit sind oder während ihres fachtheoretischen Studiums an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung,
  2. Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes bei geschlossenen Einsätzen und Übungen der Landespolizei; über Ausnahmen entscheidet der Dienstherr.
(6)Absatz 5 ist nicht anzuwenden bei
  1. der Durchführung von Berufspraktika an Orten, an denen kein polizeiärztlicher Dienst in zumutbarer Entfernung erreichbar ist,
  2. Abordnung oder Versetzung in den polizeilichen Einzeldienst und
  3. bei Notfallbehandlungen; in diesen Fällen ist der polizeiärztliche Dienst unverzüglich zu benachrichtigen, der so bald wie möglich die weitere Behandlung übernimmt.
(7)Bei Weiter- oder Mitbehandlung durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt ist ein Überweisungsschein erforderlich, der von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt auszustellen ist; dies gilt nicht für Augenärztinnen und Augenärzte.
(8)Bei Überweisung zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus ist ein Überweisungsschein vorzulegen.
(9)Die Behandlungskosten werden nach § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB V vergütet. Wird ohne zwingenden Grund die oder der nächst erreichbare an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin oder Arzt oder ärztlich geleitete Einrichtung nicht in Anspruch genommen, sind die Mehrkosten von den Heilfürsorgeberechtigten selbst zu tragen.
(10)Sofern eine unmittelbare Kostenübernahme nicht möglich ist, werden die den Heilfürsorgeberechtigten entstandenen Kosten für die nach dieser Verordnung zustehenden Leistungen gegen Vorlage der Originalrezepte und -rechnungen bis zu der in Absatz 9 Satz 1 genannten Höhe erstattet. Die Kostenerstattung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ausstellung der Rechnung bei der zuständigen Heilfürsorgestelle beantragt werden.
(11)Heilfürsorgeleistungen dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen, insbesondere aus Krankheitskostenversicherungen, die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Heilfürsorgeberechtigte haben hierüber den Nachweis zu erbringen. Leistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2006, 114 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F01NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwPolHFV_SH_!_2

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