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§ 6 BhVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Bemessung der Beihilfen Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schlesw

Obsah (5)§ 2§ 3§ 9§ 15§ 257

verordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -) Vom 21. Juni 2016 § 6 Bemessung der Beihilfen (1) Die Beihilfe bemisst sich

einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für 1. die oder den Beihilfeberechtigten

§ 2Absatz 1 Nummer 1 50 %, 2.

die Empfängerin oder den Empfänger von Versorgungsbezügen, die oder der als solche oder solcher beihilfeberechtigt ist 70 %,

  1. die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 70 %,
  2. ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist 80 %,
  3. die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2) 70 %. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die oder den Beihilfeberechtigten

Satz 2 Nummer 1 70 %. Kinder, die

§ 3

Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten, werden bei der Anwendung des Satzes 3 nicht mitgezählt. Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 %; die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. Satz 2 Nummer 2 gilt auch für die entpflichtete Hochschullehrerin oder den entpflichteten Hochschullehrer, der oder dem aufgrund einer weiteren Beihilfeberechtigung

§ 2

Absatz 1 Nummer 2, die jedoch gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2

rangig ist, ein Bemessungssatz von 70 % zustehen würde.

(2)Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen 1.

§ 9Absatz 1 Nummer 8 als Aufwendungen der jüngsten verbleibenden Person, 2.

einer Begleitperson als Aufwendungen der oder des Begleiteten, 3.

§ 15

Nummer 1 bis 4 als Aufwendungen der Mutter, 4.

§ 15Nummer 5 für das gesunde Neugeborene als Aufwendungen der Mutter.

5.

§ 9

Absatz 1 Nummer 13 als Aufwendungen der oder des Beihilfeberechtigten; Kosten, die einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuzuordnen sind, gelten als ihre oder seine Kosten, 6.

§ 9Absatz 1 Nummer 11 als Aufwendungen der Organempfängerin oder des Organempfängers.

(3)Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 %, jedoch höchstens auf 90 %. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen

§ 257Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt.

(4)Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann den Bemessungssatz erhöhen
  1. für Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung,
  2. in besonderen Ausnahmefällen. Ein Erhöhung ist ausgeschlossen in den Fällen der §§ 12a bis 12d. Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann die Zuständigkeit zur Bemessungssatzerhöhung auf die jeweilige Beihilfefestsetzungsstelle übertragen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 260 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F02NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BhV_SH_!_6

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