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§ 6 OAPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Verpflichtender Unterricht Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den G

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Juli 2018 § 6 Verpflichtender Unterricht

(1)Der Unterricht in der Oberstufe umfasst insgesamt mindestens 97 Wochenstunden. Davon werden im zweiten Jahr der Qualifikationsphase mindestens 30 Stunden erteilt. Der Unterricht soll im Klassenverband stattfinden. Hiervon abweichend können aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen für den Unterricht in bestimmten Fächern Lerngruppen gebildet werden; dabei ist sicherzustellen, dass der Unterricht in den das Profil bildenden Fächern gemäß § 4 Absatz 4 jeweils in einer Lerngruppe derjenigen Schülerinnen und Schüler stattfindet, die dieses Profil gemäß § 4 Absatz 6 gewählt haben.
(2)Jede Schülerin und jeder Schüler erhält Unterricht:
  1. in der Einführungs- und in der Qualifikationsphase in den Kernfächern (§ 3 Absatz 2) sowie in den Fächern Geschichte und Sport;
  2. in der Einführungsphase zusätzlich zu Nummer 1 in zwei Fächern aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld, in einer weiteren Fremdsprache auf grundlegendem Niveau, in einem der Fächer Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel sowie in den Fächern Geografie, Wirtschaft/Politik und Religion oder Philosophie;
  3. in der Qualifikationsphase zusätzlich zu Nummer 1 in zwei naturwissenschaftlichen Fächern oder in einem naturwissenschaftlichem Fach und einer fortgeführten Fremdsprache, in zwei der Fächer Wirtschaft/Politik, Geografie und Religion oder Philosophie; in zwei Schulhalbjahren muss Religion oder Philosophie unterrichtet werden; eine auf grundlegendem Niveau unterrichtete Naturwissenschaft kann durch Informatik ersetzt werden, wenn dieses Fach bereits in der Einführungsphase unterrichtet wurde und ein weiteres naturwissenschaftliches Fach unterrichtet wird;
  4. im ersten Jahr der Qualifikationsphase zusätzlich zu Nummer 1 in einem der Fächer Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel.
(3)Schülerinnen und Schüler erhalten
  1. im sprachlichen Profil in der Einführungs- und Qualifikationsphase Unterricht in drei Fremdsprachen,
  2. im naturwissenschaftlichen Profil in der Einführungs- und Qualifikationsphase neben dem Kernfach Mathematik Unterricht in drei Fächern aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld,
  3. im gesellschaftswissenschaftlichen Profil in der Einführungsphase neben dem Profil gebenden Fach jeweils dreistündigen Unterricht in zwei weiteren Fächern des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes; in der Qualifikationsphase Unterricht in vier Fächern des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes,
  4. im ästhetischen Profil in der Einführungs- und Qualifikationsphase neben dem Profil gebenden Fach durchgängig Unterricht in einem weiteren der Fächer Kunst, Musik, Darstellendes Spiel; abweichend von Absatz 2 Nummer 3 im dritten und vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase Unterricht nur in einem der Fächer Wirtschaft/Politik, Geografie, Religion oder Philosophie,
  5. im sportlichen Profil in der Einführungsphase vierstündigen und in der Qualifikationsphase fünfstündigen Unterricht im Fach Sport, wobei der Unterricht verbindliche Anteile in Sporttheorie umfasst; in der Qualifikationsphase zusätzlich Unterricht in einem weiteren Fach.
(4)Alle Schülerinnen und Schüler nehmen im Rahmen des Unterrichts im Fach Wirtschaft/Politik an einem Wirtschaftspraktikum teil.
(5)Soll Sport im Abitur als viertes Prüfungsfach gewählt werden, erhalten die Schülerinnen und Schüler in der Einführungsphase eine Stunde und in den beiden Schuljahren der Qualifikationsphase je zwei Stunden zusätzlichen Unterricht in Sporttheorie.
(6)Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht in einer zweiten Fremdsprache mindestens seit Jahrgangsstufe 8 und im neunjährigen Bildungsgang mindestens seit Jahrgangsstufe 9 unterrichtet worden sind, erhalten in der Einführungs- und Qualifikationsphase vierstündigen Unterricht in einer neuen Fremdsprache. Dabei darf kein Schulhalbjahr mit 0 Punkten abschließen.
(7)Wird eine fortgeführte Fremdsprache in Verbindung mit einem anderen Sachfach bilingual Fächer verbindend unterrichtet, bleibt die Wochenstundenzahl und Benotung beider Fächer davon unberührt.
(8)Besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen der Förderung ihrer Fähigkeiten die Gelegenheit, nach den Möglichkeiten der Schule auch an einem Frühstudiengang einer Hochschule gemäß § 38 Absatz 5 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom
  1. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 68) teilzunehmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2018, 210 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F03NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_6

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