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§ 11 OAPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Verfahren Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gem

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Juli 2018 § 11 Verfahren

(1)Die Schulaufsichtsbehörde stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Kernfächern zentral. In den anderen Fächern stellt die Fachlehrkraft des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Aufgaben und legt sie der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor, soweit nicht durch Erlass der Schulaufsichtsbehörde für Teile der Prüfung eine zentrale Aufgabenstellung vorgesehen wird. Hat die Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, fordert sie die Abiturprüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einzureichen. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, dass ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit erfordern. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten des dritten und vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase entnommen sein. Die Aufgabenvorschläge dürfen keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen der Qualifikationsphase darstellen. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Fachanforderungen der jeweiligen Fächer und den Lehrplänen für die Oberstufe. § 6 der Zeugnisverordnung gilt entsprechend.
(2)Ist Kunst oder Musik schriftliches Prüfungsfach, kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere Fachprüfung treten, die einen kunstpraktischen oder musikpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält. Ist Sport als Profil gebendes Fach schriftliches Prüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere Fachprüfung, die einen fachpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält.
(3)Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die Prüflinge auf die Verfahren bei besonderen Vorkommnissen gemäß § 21 hingewiesen.
(4)Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der betreffenden Arbeit bekannt gegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe einer Prüfungsaufgabe oder ein Hinweis darauf führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(5)Die Prüfungsaufgaben werden jedem Prüfling schriftlich vorgelegt. Er bearbeitet die Aufgaben unter ständiger Aufsicht.
(6)[1] Die Prüfungszeit beträgt in den Prüfungsfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau mindestens vier und höchstens fünf Zeitstunden. Die exakte Prüfungszeit regelt die Schulaufsichtsbehörde fachspezifisch durch Erlass. Können die Prüflinge zwischen verschiedenen Aufgaben wählen, kann die Schulaufsichtsbehörde eine zusätzliche Auswahlzeit vorsehen, die 45 Minuten nicht überschreiten darf. Die Bearbeitungszeit setzt sich aus der Prüfungszeit und gegebenenfalls der Auswahlzeit zusammen. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde darf die Prüfungszeit zudem um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn es zur Durchführung von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist.
(7)[2] Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Bei Experimenten, die von Lehrkräften durchgeführt werden, beginnt die Bearbeitungszeit nach Abschluss des Experiments.
(8)Die Prüflinge dürfen bei den Arbeiten nur von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das die Schule stellt. Der Prüfling hat die Reinschrift mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben. Fußnoten [1]) Absatz 6 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2020 [2]) Absatz 7 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2020 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F03NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_11

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