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§ 15 OAPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Fachausschuss Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Juli 2018 § 15 Fachausschuss

(1)Für jede mündliche Prüfung und jede Präsentationsprüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Jedem Fachausschuss gehören an:
  1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
  2. eine Prüferin oder ein Prüfer,
  3. eine Schriftführerin oder ein Schriftführer. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde oder die Schulleiterin oder der Schulleiter können einem Fachausschuss beitreten, indem sie oder er ein Mitglied gemäß Satz 2 ersetzen. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch Lehrkräfte eines anderen Gymnasiums oder einer anderen Gemeinschaftsschule zu Mitgliedern eines Fachausschusses gemäß Satz 2 bestellen.
(2)Den Vorsitz in einem Fachausschuss hat die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieser oder diesem bestimmte Lehrkraft der Schule mit der Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien, es sei denn, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde ersetzt durch Beitritt zum Fachausschuss die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(3)Prüferin oder Prüfer soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase oder beim Kolloquium die betreuende Lehrkraft sein. Sie oder er soll die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Im Falle der Verhinderung bestimmt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission eine andere Lehrkraft der Schule mit der Lehrbefähigung für dieses Fach zur Prüferin oder zum Prüfer.
(4)Schriftführerin oder Schriftführer sind Lehrkräfte, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Im Ausnahmefall können auch andere fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Schriftführerin oder Schriftführer werden von der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission aus dem Kollegium der Schule berufen.
(5)Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Nur die Mitglieder des Fachausschusses sind stimmberechtigt; sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Hinsichtlich des Ausschlusses von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes .
(6)Gegen die Entscheidungen des Fachausschusses kann dessen Vorsitzende oder Vorsitzender Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Abiturprüfungskommission. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 OAPVO, vom 02.07.2018, gültig ab 31.07.2018 bis 01.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2018, 210 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F03NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_15

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