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§ 20 OAPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ermittlung der Gesamtqualifikation Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Juli 2018 § 20 Ermittlung der Gesamtqualifikation

(1)Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen
  1. bestimmter Halbjahresleistungen in den Fächern (Block I) und
  2. der Abiturprüfung (Block II).
(2)In Block I gehen 36 in den vier Schulhalbjahren erzielte Einzelergebnisse aus der Qualifikationsphase ein. Eines dieser Einzelergebnisse kann eine besondere Lernleistung sein (§ 18 Absatz 1). Die Einzelergebnisse werden nach der Formel in Anlage 4 in Punkte umgerechnet. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte und dabei 29 mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Keine der Leistungen darf 0 Punkte betragen.
(3)In Block I einzubringen sind mindestens die Ergebnisse der Qualifikationsphase aus vier Schulhalbjahren
  1. in den Abiturprüfungsfächern und
  2. in dem Kernfach, das nicht als Abiturprüfungsfach gewählt ist; darüber hinaus ist sicherzustellen, dass darunter sich befinden
  3. vier Ergebnisse aus Naturwissenschaften,
  4. vier Ergebnisse aus den Profil ergänzenden Fächern und
  5. ein Ergebnis aus dem ästhetischen Bereich (Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel),
  6. im Fall einer neu begonnenen zweiten Fremdsprache gemäß § 6 Absatz 6 zwei Ergebnisse dieser Fremdsprache aus dem dritten und vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase,
  7. zwei Ergebnisse Geschichte,
  8. zwei Ergebnisse aus der Fächergruppe Geografie und Wirtschaft/Politik,
  9. zwei Ergebnisse Religion oder Philosophie.
(4)Um auf die Gesamtzahl von 36 Ergebnissen in Block I zu kommen, kann sich die Schülerin oder der Schüler weitere Leistungen aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase frei auswählen. Darunter können maximal drei Ergebnisse aus dem Fach Sport einfließen.
(5)Die Schülerinnen und Schüler teilen am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase schriftlich mit, welche Halbjahresleistungen in Block I der Gesamtqualifikation eingehen sollen.
(6)In Block II gehen die Leistungen der einzelnen Prüfungen gemäß § 8 gleich gewichtet ein. Dies gilt nicht für eine „besondere Lernleistung“, wenn diese als Einzelergebnis gemäß Absatz 2 in Block I eingeht. Die Leistungen werden nach der Formel in Anlage 4 in Punkte umgerechnet. Insgesamt müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. Dabei müssen im Fall von vier Prüfungen in mindestens zwei Prüfungen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielt werden. Im Fall von fünf Prüfungen müssen in mindestens drei Prüfungen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielt werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden bei der Festlegung der Prüfungsleistung die Punktzahl der schriftlichen Leistung und die Punktzahl der mündlichen Leistung im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Bei nicht ganzzahligen Werten wird nach Multiplikation mit dem Faktor 4 oder 5 gemäß der Anlage 2.1 auf ein ganzzahliges Ergebnis gerundet; das heißt, ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.
(7)Ein Punktausgleich zwischen den zwei Blöcken erfolgt nicht. Ein Ergebnis kann nur einmal eingebracht werden. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.
(8)Im Block I können maximal 600 Punkte erreicht werden, im Block II
  1. Aus den in Block I und II erreichten addierten Punktzahlen wird die Abiturdurchschnittsnote nach der Umrechnungstabelle in Anlage 2 errechnet. Die Berechnung der Punktzahl in Block I und II erfolgt nach den Berechnungsformeln in Anlage
  2. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2018, 210 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F03NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_20

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