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§ 25b OAPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2020/21 Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturp

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Juli 2018 § 25b Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2020/21

(1)§ 10 Absatz 7 findet im Schuljahr 2020/21 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Prüfungen eines Prüflings in der Form einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentationsprüfung am selben Tag oder an verschiedenen Tagen stattfinden können; Prüflinge mit mehr als zwei Prüfungen können entscheiden, dass nicht mehr als zwei ihrer Prüfungen am selben Tag stattfinden.
(2)Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2020/21 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abiturprüfungen zusätzlich folgende Abweichungen gelten:
  1. Die Abiturprüfungen im vierten Prüfungsfach und, falls gewählt, im fünften Prüfungsfach können zeitlich unabhängig von der Bekanntgabe der Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungsfächern durchgeführt werden, auch vor der Ergebnisbekanntgabe. Die Teilnahme an den Prüfungen im vierten Prüfungsfach und, falls gewählt, im fünften Prüfungsfach führt nicht zum Bestehen der Abiturprüfung, falls die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsfächer ein Bestehen gemäß § 20 nicht zulassen. Anträge, in schriftlichen Prüfungsfächern eine mündliche Zusatzprüfung zu absolvieren, sind in den ersten fünf Kalendertagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen (Abweichungen zu § 14).
  2. § 11 Absatz 2 Satz 2 findet im Schuljahr 2020/21 mit der Maßgabe Anwendung, dass der fachpraktische Prüfungsteil entfällt. An die Stelle des Ergebnisses für diesen Prüfungsteil treten gleichgewichtet die Leistungsbewertungen aus der Qualifikationsphase oder, soweit dort nicht vorhanden, aus der Einführungsphase in den beiden Sportarten, die für die Prüfung gewählt worden sind; bei nicht ganzzahligen Ergebnissen wird mathematisch gerundet. Soweit eine der beiden Sportarten geprüft werden kann, wird das Prüfungsergebnis für die nicht geprüfte Sportart in entsprechender Anwendung des Satzes 2 für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des fachpraktischen Prüfungsteils berücksichtigt.
  3. § 16 Absatz 1 Satz 3 und 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der fachpraktische Prüfungsteil entfällt. An die Stelle des Ergebnisses für diesen Prüfungsteil treten gleichgewichtet die Leistungsbewertungen aus der Qualifikationsphase oder, soweit dort nicht vorhanden, aus der Einführungsphase in den beiden Sportarten, die für die Prüfung gewählt worden sind; bei nicht ganzzahligen Ergebnissen wird mathematisch gerundet. Soweit eine der beiden Sportarten geprüft werden kann, wird das Prüfungsergebnis für die nicht geprüfte Sportart in entsprechender Anwendung des Satzes 2 für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des fachpraktischen Prüfungsteils berücksichtigt.
  4. § 12a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der praktische Prüfungsteil (Sprechprüfung) entfällt; an die Stelle des Ergebnisses für diesen Prüfungsteil tritt die Note der vom Prüfling in der Qualifikationsphase absolvierten Probe-Sprechprüfung. Für Prüflinge, für die keine Note aus der Probe-Sprechprüfung vorliegt, findet eine Sprechprüfung statt. Gleiches gilt für Prüflinge, die auf Antrag, der spätestens am
  5. März 2021 bei der Schule eingehen muss, eine Sprechprüfung absolvieren wollen; in diesem Fall wird die Note der beantragten Sprechprüfung berücksichtigt. Eine dezentrale Aufgabenstellung ist jeweils zulässig.
  6. Abweichend von § 11 Absatz 6 Satz 3 kann eine zusätzliche Auswahl- oder Prüfungszeit vorgesehen werden, die 45 Minuten nicht überschreiten darf. Weitere Fassungen dieser Norm § 25b OAPVO, vom 08.05.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 01.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2018, 210 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F03NN00000000045 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_25b

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